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| von Redaktion Wuermtal.Net

Balkonien: Das ist erlaubt, das nicht

Wenn der Rauch für Zunder sorgt

Grillen, sonnenbaden, gärtnern: Viele Deutsche verbringen die Karwoche dieses Jahr auf dem heimischen Balkon oder im eigenen Garten. Das Kontaktverbot und das schöne Wetter tragen dazu bei. Aber ist dort alles erlaubt, was gefällt? ROLAND-Partneranwalt Peter Sales Wagner von der Kanzlei Overather Anwälte gibt rechtliche Tipps für ungetrübten Outdoor-Spaß.

Grillen: Wenn der Rauch für Zunder sorgt

Klettern die Temperaturen über 15 Grad und lassen sich die ersten Sonnenstrahlen blicken, ist das für viele Balkon- und Gartenbesitzer der Startschuss für die sehnlich erwartete Grillsaison. Schließlich kann man auf den privaten paar Quadratmetern qualmen, was das Zeug hält – oder nicht? „Das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im angemieteten Garten ist grundsätzlich erlaubt, solange es nach dem Mietvertrag oder der Hausordnung nicht verboten ist und kein Dauerzustand daraus wird“, erläutert der Rechtsexperte. „Denn selbstverständlich sollte jeder darauf achten, dass die Nachbarn nicht konstant durch herüberziehenden Rauch belästigt werden.“ Das gilt auch für die beliebten Feuerschalen, die einige Menschen auch zum Grillen von Würstchen oder Stockbrot nutzen.

Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wie oft ein Grillabend drin ist, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen, gibt es nicht. Je nach Gericht reichen die Einschränkungen von einmal im Monat mit Vorankündigung bis hin zu fünfmal im Monat. Bei einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen kann der Einsatz von Grills und Feuerschalen auf Balkons, Terrassenbereichen und auch Grünflächen durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeschränkt oder verboten werden.

Ruhestörung: Wenn die Nacht zum Tag wird

Ob mit oder ohne Grill: Wenn es abends auf dem Balkon oder im Garten später wird, kann das schon mal für Zwist mit den Nachbarn sorgen. Denn zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gilt in Deutschland Nachtruhe. „Einen Verstoß müssen Nachbarn nur dann hinnehmen, wenn er die Ausnahme bleibt. Als Faustregel gilt bis zu viermal pro Jahr“, sagt der ROLAND-Partneranwalt. Aber nicht nur die Grill- oder Feierwut anderer kann einem gehörig auf die (Hör-)Nerven gehen – auch Tätigkeiten wie Rasenmähen sollte man zu bestimmten Zeiten lieber bleiben lassen. Viele landesrechtliche Regelungen verbieten es zum Beispiel, laute Maschinen an Sonn- und Feiertagen oder während der Mittagszeit, in der Regel zwischen 12.00 und 15.00 Uhr, zu nutzen. Auch abends und an Wochenenden können strengere Einschränkungen gelten.

Sonnenbaden: Wenn wenig Stoff viel Ärger macht

Man kann verstehen, wenn die Nachbarn vom Grillen auf dem Balkon oder ständigen Balkonpartys genervt sind. Aber gegen ein vollkommen geruchs- wie geräuschneutrales Sonnenbad kann wohl keiner etwas einzuwenden haben? „Solange ich alle Körperteile bedecke, an denen andere Anstoß nehmen könnten, steht dem nichts entgegen“, sagt der Rechtsanwalt. Wer hingegen eine nahtlose Bräune bevorzugt, sollte entweder einen nicht einsehbaren Teil des Gartens oder Balkons aufsuchen oder aber einen entsprechenden Sichtschutz anbringen. Andernfalls könnte – zumindest bei schamhaften Nachbarn – schnell ein Bußgeld drohen.

Umgestaltung: Wenn es dem Vermieter zu bunt wird

Grauer Beton, nacktes Geländer – so stellt sich wohl keiner seine Outdoor-Oase vor. Gerade jetzt, wo man viel daheim ist und Zeit hat, wollen viele Mieter ihren Balkon oder Garten umgestalten. Aber darf man das einfach so? „Der Vermieter kann bestimmte Einschränkungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung festlegen, zum Beispiel eine einheitliche Gestaltung der Außenfassade“, erklärt Rechtsanwalt Peter Sales Wagner. Außerdem müssen Mieter bei größeren Maßnahmen das Einverständnis des Besitzers einholen, zum Beispiel wenn eine Markise angebracht werden soll. Der Vermieter kann zudem verlangen, dass alle Veränderungen beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden. „Auf jeden Fall sollte man sich größere Eingriffe immer schriftlich genehmigen lassen“, rät der Rechtsexperte. Davon abgesehen können Mieter nach Herzenslust gärtnern und dekorieren, solange ihre Nachbarn darunter nicht zu leiden haben. Denn herüberwuchernde Pflanzen, einen durch permanentes Gießen gefluteten Balkon oder grelle Dauerbeleuchtung durch Lichterketten und Co. muss niemand hinnehmen.

Etwas Rücksichtnahme schadet weder auf dem Balkon noch im Garten. ROLAND-Partneranwalt Peter Sales Wagner fasst zusammen: „Unabhängig vom Mietvertrag oder von gesetzlichen Regelungen gilt, wie so oft: Die Freiheit des einen hört da auf, wo das Recht des anderen beginnt. Oder: Erlaubt ist, was nicht stört.“

(Autor ROLAND Rechtsschutz)

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Balkonien: Das ist erlaubt, das nicht

Wenn der Rauch für Zunder sorgt

Grillen, sonnenbaden, gärtnern: Viele Deutsche verbringen die Karwoche dieses Jahr auf dem heimischen Balkon oder im eigenen Garten. Das Kontaktverbot und das schöne Wetter tragen dazu bei. Aber ist dort alles erlaubt, was gefällt? ROLAND-Partneranwalt Peter Sales Wagner von der Kanzlei Overather Anwälte gibt rechtliche Tipps für ungetrübten Outdoor-Spaß.

Grillen: Wenn der Rauch für Zunder sorgt

Klettern die Temperaturen über 15 Grad und lassen sich die ersten Sonnenstrahlen blicken, ist das für viele Balkon- und Gartenbesitzer der Startschuss für die sehnlich erwartete Grillsaison. Schließlich kann man auf den privaten paar Quadratmetern qualmen, was das Zeug hält – oder nicht? „Das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im angemieteten Garten ist grundsätzlich erlaubt, solange es nach dem Mietvertrag oder der Hausordnung nicht verboten ist und kein Dauerzustand daraus wird“, erläutert der Rechtsexperte. „Denn selbstverständlich sollte jeder darauf achten, dass die Nachbarn nicht konstant durch herüberziehenden Rauch belästigt werden.“ Das gilt auch für die beliebten Feuerschalen, die einige Menschen auch zum Grillen von Würstchen oder Stockbrot nutzen.

Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wie oft ein Grillabend drin ist, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen, gibt es nicht. Je nach Gericht reichen die Einschränkungen von einmal im Monat mit Vorankündigung bis hin zu fünfmal im Monat. Bei einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen kann der Einsatz von Grills und Feuerschalen auf Balkons, Terrassenbereichen und auch Grünflächen durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeschränkt oder verboten werden.

Ruhestörung: Wenn die Nacht zum Tag wird

Ob mit oder ohne Grill: Wenn es abends auf dem Balkon oder im Garten später wird, kann das schon mal für Zwist mit den Nachbarn sorgen. Denn zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gilt in Deutschland Nachtruhe. „Einen Verstoß müssen Nachbarn nur dann hinnehmen, wenn er die Ausnahme bleibt. Als Faustregel gilt bis zu viermal pro Jahr“, sagt der ROLAND-Partneranwalt. Aber nicht nur die Grill- oder Feierwut anderer kann einem gehörig auf die (Hör-)Nerven gehen – auch Tätigkeiten wie Rasenmähen sollte man zu bestimmten Zeiten lieber bleiben lassen. Viele landesrechtliche Regelungen verbieten es zum Beispiel, laute Maschinen an Sonn- und Feiertagen oder während der Mittagszeit, in der Regel zwischen 12.00 und 15.00 Uhr, zu nutzen. Auch abends und an Wochenenden können strengere Einschränkungen gelten.

Sonnenbaden: Wenn wenig Stoff viel Ärger macht

Man kann verstehen, wenn die Nachbarn vom Grillen auf dem Balkon oder ständigen Balkonpartys genervt sind. Aber gegen ein vollkommen geruchs- wie geräuschneutrales Sonnenbad kann wohl keiner etwas einzuwenden haben? „Solange ich alle Körperteile bedecke, an denen andere Anstoß nehmen könnten, steht dem nichts entgegen“, sagt der Rechtsanwalt. Wer hingegen eine nahtlose Bräune bevorzugt, sollte entweder einen nicht einsehbaren Teil des Gartens oder Balkons aufsuchen oder aber einen entsprechenden Sichtschutz anbringen. Andernfalls könnte – zumindest bei schamhaften Nachbarn – schnell ein Bußgeld drohen.

Umgestaltung: Wenn es dem Vermieter zu bunt wird

Grauer Beton, nacktes Geländer – so stellt sich wohl keiner seine Outdoor-Oase vor. Gerade jetzt, wo man viel daheim ist und Zeit hat, wollen viele Mieter ihren Balkon oder Garten umgestalten. Aber darf man das einfach so? „Der Vermieter kann bestimmte Einschränkungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung festlegen, zum Beispiel eine einheitliche Gestaltung der Außenfassade“, erklärt Rechtsanwalt Peter Sales Wagner. Außerdem müssen Mieter bei größeren Maßnahmen das Einverständnis des Besitzers einholen, zum Beispiel wenn eine Markise angebracht werden soll. Der Vermieter kann zudem verlangen, dass alle Veränderungen beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden. „Auf jeden Fall sollte man sich größere Eingriffe immer schriftlich genehmigen lassen“, rät der Rechtsexperte. Davon abgesehen können Mieter nach Herzenslust gärtnern und dekorieren, solange ihre Nachbarn darunter nicht zu leiden haben. Denn herüberwuchernde Pflanzen, einen durch permanentes Gießen gefluteten Balkon oder grelle Dauerbeleuchtung durch Lichterketten und Co. muss niemand hinnehmen.

Etwas Rücksichtnahme schadet weder auf dem Balkon noch im Garten. ROLAND-Partneranwalt Peter Sales Wagner fasst zusammen: „Unabhängig vom Mietvertrag oder von gesetzlichen Regelungen gilt, wie so oft: Die Freiheit des einen hört da auf, wo das Recht des anderen beginnt. Oder: Erlaubt ist, was nicht stört.“

(Autor ROLAND Rechtsschutz)

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