Archiv - Nachrichten aus dem Würmtal
Haben Sie das gewusst?
Unfälle mit Radfahrern auf dem Gehweg

Ja klar, Kinder bis zu 10 Jahren dürfen auf dem Gehweg radeln. Soweit scheint alles klar zu sein, aber...
was wenn es zu Unfällen mit Fußgängern oder Autos kommt?
Sie meinen, Autos haben auf Gehwegen nichts zu suchen? Wie verhält es sich mit Fahrzeugen, die aus einem Grundstück oder Garagenausfahrt über den Gehweg auf die Fahrbahn hinaus fahren wollen?
Wuermtal.Net hat aufgrund einer Leserzuschrift nachgefragt
Fritz Meier (Name geändert, aber der Redaktion bekannt) aus Gräfelfing war zumindest starkt verwundert als er den Polizeibericht eines Unfall gelesen hat an welchem er im August beteiligt war. Beim vorsichtigen verlassen der Grundstückausfahrt mit seinem PKW war er mit einem auf dem Gehweg radelnden 15-Jährigen kollidiert. Der 15-Jährige wurde leicht verletzt. An Mountainbike und PKW entstand ein Gesamtschaden von rund 400 EUR. Da er langsam und vorsichtig aus dem Grundstück gefahren war hielt sich Fritz Meier für schuldlos. Außerdem hatte der 15-Jährige auf dem Gehweg nicht zu suchen.
Wuermtal.Net hat zu diesem Unfallhergang sowohl Siegfried Janscha, Leiter der Polizei-Inspektion Planegg, als auch die Rechtsabteilung des ADAC um eine Einschätzung gebeten:
Siegfried Janscha (Polizei Planegg)
Sofern niemand verletzt wird, werden sich in erster Linie die Versicherungen um die Schuldfrage bemühen. Von der Polizei wird der Radfahrer auf jeden Fall verwarnt, weil er verbotswidrig den Gehweg benutzt hatte und dabei andere gefährdete. Wird der Radfahrer bei dem Unfall verletzt, hat sich – auch wenn der Radfahrer widerrechtlich den Gehweg benutzte – der aus dem Grundstück ausfahrende Autofahrer zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verantworten. Der erwachsene (oder jugendliche) Radfahrer trägt natürlich eine Mitschuld was sich sowohl im strafrechtlichen Verfahren gegen den Autofahrer als auch auf die Höhe der Schadensersatzansprüche des Radfahrers auswirken kann. Letztendlich kommt es hier dann auf Details zum Unfallhergang an, wie z. B. die Geschwindigkeit des Radfahrers; fuhr der Autofahrer rückwärts oder vorwärts aus dem Grundstück; wie schnell fuhr er aus usw. Die (Teil-)Schuld des Radfahrers kann auch Schadensersatzansprüche des Autofahrers an den Radfahrer nach sich ziehen (beschädigter Kotflügel am Auto). Diese Zivilrechtsangelegenheiten werden aber nicht von uns als Polizei bewertet.
Fährt dagegen ein Jugendlicher oder Erwachsener mit dem Fahrrad verbotswidrig auf dem Gehweg und kollidiert mit einem Fußgänger, der dabei verletzt wird, sieht die Sache schon ganz anders aus. Hier wird gegen den Radfahrer auf jeden Fall wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren entweder fort oder kann es bei Geringfügigkeit einstellen. Im letzteren Fall kommt dann wieder die Ordnungswidrigkeit nach dem Verkehrsrecht zum Tragen und wird weiter verfolgt. Als nächstes kommen dann noch die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des Verletzten auf den schuldigen Radfahrer zu, für die evtl. dessen private Haftpflichtversicherung – sofern vorhanden – einspringt.
Stephan Miller (Rechtabteilung des ADAC)
Der aus dem Grundstück ausfahrende Autofahrer trägt bei einem Unfall zumindest eine Mitschuld. Wenn seine Sicht eingeschränkt ist muss er eine Person bitten, ihn aus seiner Grundstücksausfahrt mittles Handzeichen heraus zu leiten. Da ist die geltende Rechtslage. In der Praxis wird dies allerdings kaum so gehandhabt.
Die Schuld des Autofahreres kann sich mindern
- weil der Radfahrer widerrechtlich auf dem Gehweg fährt
- weil der Radfahrer in falscher Richtung auf dem Gehweg fährt
- weil der Radfahrer sehr schnell auf dem Gehweg fährt
Wie sieht es bei Unfällen mit Kindern unter 10 Jahren auf dem Gehweg aus?
Siegfried Janscha (Polizei Planegg)
Wenn Kinder unter 10 Jahren vorschriftsmäßig auf dem Gehweg fahren und hierbei jemanden anfahren und verletzen, liegt ein Verkehrsunfall vor, der von der Polizei aufgenommen wird. Über die zivilrechtliche „Schuldfrage“ ist letztendlich der Unfallhergang genauso entscheidend wie das Alter des Kindes. Wobei hier durchaus auch die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten eine Rolle spielen kann. Das Kind selbst kann weder verkehrs- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, da es erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr strafmündig ist. Letztendlich stellt sich nach Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Kindern die zivilrechtliche Frage, inwieweit das Kind für sein evtl. Fehlverhalten in Anbetracht seines Alters verantwortlich gemacht werden kann. Für berechtigte Schadensersatzansprüche des verletzten Erwachsenen muss sich dieser dann an die Eltern bzw. deren Haftpflichtversicherung wenden.
Stephan Miller (Rechtabteilung des ADAC)
Bei einem Unfall mit einem Fußgänger kann auch für auf dem Gehweg radelnde Kinder unter 10 Jahren ein Haftungsfrage auftreten.
Bei einem Unfall mit einem Kfz hingegen haftet ein Minderjähriger zwischen 7 und 10 Jahren regelmäßig nicht, weil dann eine Überforderungssituation vorliegt. Dies gilt sowohl für aus Grundstücken ausfahrende Kraftfahrzeuge als auch für parkende Kraftfahrzeuge falls Teile des KFZ auf den Gehweg ragen.
Zukünftig kommen Änderungen auf die Verkehrsteilnehmer zu
Es soll demnächst eine Neuregelung in Kraft treten, wonach Kinder, die auf dem Gehweg radeln, von Erwachsenen auf dem Gehweg begleitet werden dürfen. Außerdem sollen Kinder ein Wahlrecht zur Nutzuung des Radwegs erhalten. Diese Regelungen sind derzeit noch nicht Kraft, auch wenn des häufig praktiziert wird.
Haben Sie das gewusst?
Unfälle mit Radfahrern auf dem Gehweg

Ja klar, Kinder bis zu 10 Jahren dürfen auf dem Gehweg radeln. Soweit scheint alles klar zu sein, aber...
was wenn es zu Unfällen mit Fußgängern oder Autos kommt?
Sie meinen, Autos haben auf Gehwegen nichts zu suchen? Wie verhält es sich mit Fahrzeugen, die aus einem Grundstück oder Garagenausfahrt über den Gehweg auf die Fahrbahn hinaus fahren wollen?
Wuermtal.Net hat aufgrund einer Leserzuschrift nachgefragt
Fritz Meier (Name geändert, aber der Redaktion bekannt) aus Gräfelfing war zumindest starkt verwundert als er den Polizeibericht eines Unfall gelesen hat an welchem er im August beteiligt war. Beim vorsichtigen verlassen der Grundstückausfahrt mit seinem PKW war er mit einem auf dem Gehweg radelnden 15-Jährigen kollidiert. Der 15-Jährige wurde leicht verletzt. An Mountainbike und PKW entstand ein Gesamtschaden von rund 400 EUR. Da er langsam und vorsichtig aus dem Grundstück gefahren war hielt sich Fritz Meier für schuldlos. Außerdem hatte der 15-Jährige auf dem Gehweg nicht zu suchen.
Wuermtal.Net hat zu diesem Unfallhergang sowohl Siegfried Janscha, Leiter der Polizei-Inspektion Planegg, als auch die Rechtsabteilung des ADAC um eine Einschätzung gebeten:
Siegfried Janscha (Polizei Planegg)
Sofern niemand verletzt wird, werden sich in erster Linie die Versicherungen um die Schuldfrage bemühen. Von der Polizei wird der Radfahrer auf jeden Fall verwarnt, weil er verbotswidrig den Gehweg benutzt hatte und dabei andere gefährdete. Wird der Radfahrer bei dem Unfall verletzt, hat sich – auch wenn der Radfahrer widerrechtlich den Gehweg benutzte – der aus dem Grundstück ausfahrende Autofahrer zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verantworten. Der erwachsene (oder jugendliche) Radfahrer trägt natürlich eine Mitschuld was sich sowohl im strafrechtlichen Verfahren gegen den Autofahrer als auch auf die Höhe der Schadensersatzansprüche des Radfahrers auswirken kann. Letztendlich kommt es hier dann auf Details zum Unfallhergang an, wie z. B. die Geschwindigkeit des Radfahrers; fuhr der Autofahrer rückwärts oder vorwärts aus dem Grundstück; wie schnell fuhr er aus usw. Die (Teil-)Schuld des Radfahrers kann auch Schadensersatzansprüche des Autofahrers an den Radfahrer nach sich ziehen (beschädigter Kotflügel am Auto). Diese Zivilrechtsangelegenheiten werden aber nicht von uns als Polizei bewertet.
Fährt dagegen ein Jugendlicher oder Erwachsener mit dem Fahrrad verbotswidrig auf dem Gehweg und kollidiert mit einem Fußgänger, der dabei verletzt wird, sieht die Sache schon ganz anders aus. Hier wird gegen den Radfahrer auf jeden Fall wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren entweder fort oder kann es bei Geringfügigkeit einstellen. Im letzteren Fall kommt dann wieder die Ordnungswidrigkeit nach dem Verkehrsrecht zum Tragen und wird weiter verfolgt. Als nächstes kommen dann noch die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des Verletzten auf den schuldigen Radfahrer zu, für die evtl. dessen private Haftpflichtversicherung – sofern vorhanden – einspringt.
Stephan Miller (Rechtabteilung des ADAC)
Der aus dem Grundstück ausfahrende Autofahrer trägt bei einem Unfall zumindest eine Mitschuld. Wenn seine Sicht eingeschränkt ist muss er eine Person bitten, ihn aus seiner Grundstücksausfahrt mittles Handzeichen heraus zu leiten. Da ist die geltende Rechtslage. In der Praxis wird dies allerdings kaum so gehandhabt.
Die Schuld des Autofahreres kann sich mindern
- weil der Radfahrer widerrechtlich auf dem Gehweg fährt
- weil der Radfahrer in falscher Richtung auf dem Gehweg fährt
- weil der Radfahrer sehr schnell auf dem Gehweg fährt
Wie sieht es bei Unfällen mit Kindern unter 10 Jahren auf dem Gehweg aus?
Siegfried Janscha (Polizei Planegg)
Wenn Kinder unter 10 Jahren vorschriftsmäßig auf dem Gehweg fahren und hierbei jemanden anfahren und verletzen, liegt ein Verkehrsunfall vor, der von der Polizei aufgenommen wird. Über die zivilrechtliche „Schuldfrage“ ist letztendlich der Unfallhergang genauso entscheidend wie das Alter des Kindes. Wobei hier durchaus auch die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten eine Rolle spielen kann. Das Kind selbst kann weder verkehrs- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, da es erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr strafmündig ist. Letztendlich stellt sich nach Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Kindern die zivilrechtliche Frage, inwieweit das Kind für sein evtl. Fehlverhalten in Anbetracht seines Alters verantwortlich gemacht werden kann. Für berechtigte Schadensersatzansprüche des verletzten Erwachsenen muss sich dieser dann an die Eltern bzw. deren Haftpflichtversicherung wenden.
Stephan Miller (Rechtabteilung des ADAC)
Bei einem Unfall mit einem Fußgänger kann auch für auf dem Gehweg radelnde Kinder unter 10 Jahren ein Haftungsfrage auftreten.
Bei einem Unfall mit einem Kfz hingegen haftet ein Minderjähriger zwischen 7 und 10 Jahren regelmäßig nicht, weil dann eine Überforderungssituation vorliegt. Dies gilt sowohl für aus Grundstücken ausfahrende Kraftfahrzeuge als auch für parkende Kraftfahrzeuge falls Teile des KFZ auf den Gehweg ragen.
Zukünftig kommen Änderungen auf die Verkehrsteilnehmer zu
Es soll demnächst eine Neuregelung in Kraft treten, wonach Kinder, die auf dem Gehweg radeln, von Erwachsenen auf dem Gehweg begleitet werden dürfen. Außerdem sollen Kinder ein Wahlrecht zur Nutzuung des Radwegs erhalten. Diese Regelungen sind derzeit noch nicht Kraft, auch wenn des häufig praktiziert wird.
Haben Sie das gewusst?
Unfälle mit Radfahrern auf dem Gehweg

Ja klar, Kinder bis zu 10 Jahren dürfen auf dem Gehweg radeln. Soweit scheint alles klar zu sein, aber...
was wenn es zu Unfällen mit Fußgängern oder Autos kommt?
Sie meinen, Autos haben auf Gehwegen nichts zu suchen? Wie verhält es sich mit Fahrzeugen, die aus einem Grundstück oder Garagenausfahrt über den Gehweg auf die Fahrbahn hinaus fahren wollen?
Wuermtal.Net hat aufgrund einer Leserzuschrift nachgefragt
Fritz Meier (Name geändert, aber der Redaktion bekannt) aus Gräfelfing war zumindest starkt verwundert als er den Polizeibericht eines Unfall gelesen hat an welchem er im August beteiligt war. Beim vorsichtigen verlassen der Grundstückausfahrt mit seinem PKW war er mit einem auf dem Gehweg radelnden 15-Jährigen kollidiert. Der 15-Jährige wurde leicht verletzt. An Mountainbike und PKW entstand ein Gesamtschaden von rund 400 EUR. Da er langsam und vorsichtig aus dem Grundstück gefahren war hielt sich Fritz Meier für schuldlos. Außerdem hatte der 15-Jährige auf dem Gehweg nicht zu suchen.
Wuermtal.Net hat zu diesem Unfallhergang sowohl Siegfried Janscha, Leiter der Polizei-Inspektion Planegg, als auch die Rechtsabteilung des ADAC um eine Einschätzung gebeten:
Siegfried Janscha (Polizei Planegg)
Sofern niemand verletzt wird, werden sich in erster Linie die Versicherungen um die Schuldfrage bemühen. Von der Polizei wird der Radfahrer auf jeden Fall verwarnt, weil er verbotswidrig den Gehweg benutzt hatte und dabei andere gefährdete. Wird der Radfahrer bei dem Unfall verletzt, hat sich – auch wenn der Radfahrer widerrechtlich den Gehweg benutzte – der aus dem Grundstück ausfahrende Autofahrer zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verantworten. Der erwachsene (oder jugendliche) Radfahrer trägt natürlich eine Mitschuld was sich sowohl im strafrechtlichen Verfahren gegen den Autofahrer als auch auf die Höhe der Schadensersatzansprüche des Radfahrers auswirken kann. Letztendlich kommt es hier dann auf Details zum Unfallhergang an, wie z. B. die Geschwindigkeit des Radfahrers; fuhr der Autofahrer rückwärts oder vorwärts aus dem Grundstück; wie schnell fuhr er aus usw. Die (Teil-)Schuld des Radfahrers kann auch Schadensersatzansprüche des Autofahrers an den Radfahrer nach sich ziehen (beschädigter Kotflügel am Auto). Diese Zivilrechtsangelegenheiten werden aber nicht von uns als Polizei bewertet.
Fährt dagegen ein Jugendlicher oder Erwachsener mit dem Fahrrad verbotswidrig auf dem Gehweg und kollidiert mit einem Fußgänger, der dabei verletzt wird, sieht die Sache schon ganz anders aus. Hier wird gegen den Radfahrer auf jeden Fall wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren entweder fort oder kann es bei Geringfügigkeit einstellen. Im letzteren Fall kommt dann wieder die Ordnungswidrigkeit nach dem Verkehrsrecht zum Tragen und wird weiter verfolgt. Als nächstes kommen dann noch die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des Verletzten auf den schuldigen Radfahrer zu, für die evtl. dessen private Haftpflichtversicherung – sofern vorhanden – einspringt.
Stephan Miller (Rechtabteilung des ADAC)
Der aus dem Grundstück ausfahrende Autofahrer trägt bei einem Unfall zumindest eine Mitschuld. Wenn seine Sicht eingeschränkt ist muss er eine Person bitten, ihn aus seiner Grundstücksausfahrt mittles Handzeichen heraus zu leiten. Da ist die geltende Rechtslage. In der Praxis wird dies allerdings kaum so gehandhabt.
Die Schuld des Autofahreres kann sich mindern
- weil der Radfahrer widerrechtlich auf dem Gehweg fährt
- weil der Radfahrer in falscher Richtung auf dem Gehweg fährt
- weil der Radfahrer sehr schnell auf dem Gehweg fährt
Wie sieht es bei Unfällen mit Kindern unter 10 Jahren auf dem Gehweg aus?
Siegfried Janscha (Polizei Planegg)
Wenn Kinder unter 10 Jahren vorschriftsmäßig auf dem Gehweg fahren und hierbei jemanden anfahren und verletzen, liegt ein Verkehrsunfall vor, der von der Polizei aufgenommen wird. Über die zivilrechtliche „Schuldfrage“ ist letztendlich der Unfallhergang genauso entscheidend wie das Alter des Kindes. Wobei hier durchaus auch die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten eine Rolle spielen kann. Das Kind selbst kann weder verkehrs- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, da es erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr strafmündig ist. Letztendlich stellt sich nach Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Kindern die zivilrechtliche Frage, inwieweit das Kind für sein evtl. Fehlverhalten in Anbetracht seines Alters verantwortlich gemacht werden kann. Für berechtigte Schadensersatzansprüche des verletzten Erwachsenen muss sich dieser dann an die Eltern bzw. deren Haftpflichtversicherung wenden.
Stephan Miller (Rechtabteilung des ADAC)
Bei einem Unfall mit einem Fußgänger kann auch für auf dem Gehweg radelnde Kinder unter 10 Jahren ein Haftungsfrage auftreten.
Bei einem Unfall mit einem Kfz hingegen haftet ein Minderjähriger zwischen 7 und 10 Jahren regelmäßig nicht, weil dann eine Überforderungssituation vorliegt. Dies gilt sowohl für aus Grundstücken ausfahrende Kraftfahrzeuge als auch für parkende Kraftfahrzeuge falls Teile des KFZ auf den Gehweg ragen.
Zukünftig kommen Änderungen auf die Verkehrsteilnehmer zu
Es soll demnächst eine Neuregelung in Kraft treten, wonach Kinder, die auf dem Gehweg radeln, von Erwachsenen auf dem Gehweg begleitet werden dürfen. Außerdem sollen Kinder ein Wahlrecht zur Nutzuung des Radwegs erhalten. Diese Regelungen sind derzeit noch nicht Kraft, auch wenn des häufig praktiziert wird.