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| von Landkreis München

Landratsamt gewährt Zuschuss für Verhütungsmittel

Neue Dienstleistung des Landratsamts

Seit diesem Jahr übernimmt das Landratsamt München bei bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern die Kosten von Verhütungsmitteln bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.

Verhütungsmittel wie beispielsweise Pille, Spirale oder Verhütungsstäbchen sind eine kostspielige Angelegenheit. Ab sofort bietet das Landratsamt München hier seine Unterstützung an und übernimmt diese Kosten ganz oder teilweise, um Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, unabhängig von den Kosten selbst über das geeignete Verhütungsmittel zu entscheiden.

Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag auf Bezuschussung der Kosten für Verhütungsmittel können jedoch nur Personen stellen, die mindestens 20 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz im Landkreis München haben und eine der folgenden staatlichen Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II (SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Weitere detaillierte Informationen sowie die erforderlichen Antragsformulare gibt es auf der Websites des Landratsamts.

Die Gewährung des Zuschusses ist eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

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Seit diesem Jahr übernimmt das Landratsamt München bei bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern die Kosten von Verhütungsmitteln bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.

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Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag auf Bezuschussung der Kosten für Verhütungsmittel können jedoch nur Personen stellen, die mindestens 20 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz im Landkreis München haben und eine der folgenden staatlichen Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II (SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld
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Weitere detaillierte Informationen sowie die erforderlichen Antragsformulare gibt es auf der Websites des Landratsamts.

Die Gewährung des Zuschusses ist eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

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