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Auszubildende erhalten gemäß dem vor einem Jahr novellierten Berufsbildungsgesetz eine angemessene Ausbildungsvergütung und sind flexibler, was ihre Zeiteinteilung betrifft.
Auszubildende erhalten gemäß dem vor einem Jahr novellierten Berufsbildungsgesetz eine angemessene Ausbildungsvergütung und sind flexibler, was ihre Zeiteinteilung betrifft. (Foto: djd / www.BMBF.de / Lightfield Studios / stock.adobe.com)

2021 höhere Mindestvergütung für neue Auszubildende

Das modernisierte Berufsbildungsgesetz (BBiG) feiert seinen ersten Geburtstag: Im Januar 2020 trat die Novelle des Gesetzes in Kraft. Damit die berufliche Bildung den aktuellen Lebenswelten junger Menschen entspricht, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Rahmenbedingungen angepasst und somit die Attraktivität der Berufsbildung gesteigert.

Höhere Mindestvergütung

Mit der Gesetzesnovelle wurde zum Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt, die schrittweise bis 2023 ansteigt. Auszubildende, die 2021 mit ihrer Ausbildung beginnen, profitieren von der Steigerung und erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung in Höhe von 550 Euro. Ab 2024 wird diese jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Ausbildung in Teilzeit für alle

Die verbesserte Teilzeitregelung schafft mehr zeitliche Flexibilität für junge Menschen. Dank der Gesetzesnovelle können alle Auszubildenden im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb ihre Ausbildung oder einen Teil davon in Teilzeit absolvieren. Zuvor galt dies nur für Auszubildende, die zugleich Kinder betreuen oder Angehörige pflegen.

Von familiären Betreuungspflichten über Behinderung oder Lernbeeinträchtigung bis hin zum Leistungssport: Nun können alle Auszubildenden und Ausbilder flexibel auf verschiedene Lebenslagen reagieren. Auszubildende, die das Ausbildungsziel nicht in kürzerer Zeit erreichen können, profitieren von der Möglichkeit, die Ausbildungsdauer zu strecken.

Freistellung auch für Erwachsene

Dank der Gesetzesnovelle sind jugendliche und erwachsene Auszubildende seit dem 1. Januar 2020 hinsichtlich der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten und deren Anrechnung gleichgestellt. Unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit müssen Auszubildende im Erwachsenenalter nun nach einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden einmal in der Woche nicht mehr in den Betrieb zurückkehren.

Auch in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens fünf Tagen und 25 Unterrichtsstunden sind erwachsene Auszubildende genau wie Jugendliche davon befreit, nach dem Unterricht zur Arbeit zu gehen. Um sich am Ende der Berufsschulzeit bestmöglich für die schriftliche Abschlussprüfung vorzubereiten, erhalten Auszubildende jeden Alters zusätzlich für den Arbeitstag direkt vor der schriftlichen Abschlussprüfung eine bezahlte Freistellung.

Alle Informationen zum neuen Berufsbildungsgesetz finden sich auf www.die-duale.de


Quelle: djd

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Auszubildende erhalten gemäß dem vor einem Jahr novellierten Berufsbildungsgesetz eine angemessene Ausbildungsvergütung und sind flexibler, was ihre Zeiteinteilung betrifft.
Auszubildende erhalten gemäß dem vor einem Jahr novellierten Berufsbildungsgesetz eine angemessene Ausbildungsvergütung und sind flexibler, was ihre Zeiteinteilung betrifft. (Foto: djd / www.BMBF.de / Lightfield Studios / stock.adobe.com)

2021 höhere Mindestvergütung für neue Auszubildende

Das modernisierte Berufsbildungsgesetz (BBiG) feiert seinen ersten Geburtstag: Im Januar 2020 trat die Novelle des Gesetzes in Kraft. Damit die berufliche Bildung den aktuellen Lebenswelten junger Menschen entspricht, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Rahmenbedingungen angepasst und somit die Attraktivität der Berufsbildung gesteigert.

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Mit der Gesetzesnovelle wurde zum Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt, die schrittweise bis 2023 ansteigt. Auszubildende, die 2021 mit ihrer Ausbildung beginnen, profitieren von der Steigerung und erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung in Höhe von 550 Euro. Ab 2024 wird diese jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Ausbildung in Teilzeit für alle

Die verbesserte Teilzeitregelung schafft mehr zeitliche Flexibilität für junge Menschen. Dank der Gesetzesnovelle können alle Auszubildenden im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb ihre Ausbildung oder einen Teil davon in Teilzeit absolvieren. Zuvor galt dies nur für Auszubildende, die zugleich Kinder betreuen oder Angehörige pflegen.

Von familiären Betreuungspflichten über Behinderung oder Lernbeeinträchtigung bis hin zum Leistungssport: Nun können alle Auszubildenden und Ausbilder flexibel auf verschiedene Lebenslagen reagieren. Auszubildende, die das Ausbildungsziel nicht in kürzerer Zeit erreichen können, profitieren von der Möglichkeit, die Ausbildungsdauer zu strecken.

Freistellung auch für Erwachsene

Dank der Gesetzesnovelle sind jugendliche und erwachsene Auszubildende seit dem 1. Januar 2020 hinsichtlich der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten und deren Anrechnung gleichgestellt. Unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit müssen Auszubildende im Erwachsenenalter nun nach einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden einmal in der Woche nicht mehr in den Betrieb zurückkehren.

Auch in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens fünf Tagen und 25 Unterrichtsstunden sind erwachsene Auszubildende genau wie Jugendliche davon befreit, nach dem Unterricht zur Arbeit zu gehen. Um sich am Ende der Berufsschulzeit bestmöglich für die schriftliche Abschlussprüfung vorzubereiten, erhalten Auszubildende jeden Alters zusätzlich für den Arbeitstag direkt vor der schriftlichen Abschlussprüfung eine bezahlte Freistellung.

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Quelle: djd

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