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LK Starnberg | | von Landkreis Starnberg

Ab Montag Schul- und Kindertagesbetrieb sowie berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung möglich

Viele Eltern und Schüler im Landkreis Starnberg werden aufatmen: Ab 22. Februar kann der Präsenzunterricht in einigen Schulen und Klassen wieder aufgenommen werden. Auch Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen können wieder öffnen und Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung können stattfinden.

Die Voraussetzung für Öffnungen ist, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis den Wert von 100 nicht überschreitet. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt Stand gestern (18.02.2021) 38,80. An folgenden Schulen und Jahrgangsstufen beziehungsweise Klassen ist Präsenzunterricht daher wieder möglich:

  • in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,
  • in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf,
  • an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken und
  • in den Abschlussklassen.

Im Unterricht muss gewährleistet sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Kann die Einhaltung des Mindestabstands nicht durchgehend und zuverlässig gewährleistet werden, ist in den Wechselunterricht überzugehen.

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Die Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen dem Landratsamt Starnberg vorzulegen. Dabei sind jeweils die einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen. Die Betreuung darf nur in festen Gruppen erfolgen.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung können in Präsenzform stattfinden, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art des Unterrichts nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Dieses ist dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.


Quelle: Landratsamt Starnberg

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  • in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,
  • in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf,
  • an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken und
  • in den Abschlussklassen.

Im Unterricht muss gewährleistet sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Kann die Einhaltung des Mindestabstands nicht durchgehend und zuverlässig gewährleistet werden, ist in den Wechselunterricht überzugehen.

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Die Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen dem Landratsamt Starnberg vorzulegen. Dabei sind jeweils die einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen. Die Betreuung darf nur in festen Gruppen erfolgen.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung können in Präsenzform stattfinden, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art des Unterrichts nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Dieses ist dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.


Quelle: Landratsamt Starnberg

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