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Gräfelfing | | von Gemeinde Gräfelfing

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Gräfelfing

Kalenderwoche 43

Bekanntmachung: Der Gemeinderat hat in seiner Sondersitzung am 13. 10. 2020 eine Satzung zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid der Gemeinde Gräfelfing (Bürgerbegehren- und Bürgerentscheidssatzung – BBS) erlassen. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bürgerbegehren- u. Bürgerentscheidssatzung vom 27. 7. 2010 außer Kraft. Die Satzung liegt seit 14. 10. 2020 bis 5. 11. 2020 im Rathaus, Zimmer 28/1. Stock, während der allgemeinen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus. Bitte beachten Sie, dass die Sitzung aufgrund der aktuellen Situation im Bürgerhaus stattfindet. Um Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregelungen wird gebeten.

9. Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, 27. 10. 2020, 19.15 Uhr, Bürgerhaus Gräfelfing. Tagesordnung, öffentlicher Teil:

1. Genehmigung der Niederschriften der öffentlichen 7. Sitzung des Gemeinderates vom 29. 9. 2020 und der 8. Sitzung des Gemeinderates (Sondersitzung) vom 13. 10. 2020

2. Bekanntgaben

3. Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung für Tiefbau- und Straßenbauarbeiten

4. Vorstellung des Straßenbauprogramms 2021 - Bessere Zukunft & Langemarckstraße - Josef-Schöfer-Straße - Süd - Buchen- und Ulmenstraße - Wendelsteinstraße - Ost - Schulstraße - 1.BA - Reichartstraße - Peter-Klostermeier-Platz - Fahrbahndeckensanierung Bahnhofstraße - West - Kreisverkehr Friedenstraße / Lochhamer Straße - Rathausplatz

5. Fahrbahndeckensanierung der Ruffiniallee im Zuge des Wasserleitungsbaus / Kooperation mit dem Würmtalzweckverband

6. Modernisierung und Erweiterung des Bürgerhauses - Vorstellung der Ergebnisse aus dem Workshop vom 22. 7. 2020 - Freigabe für die Leistungsphase 3

7. Kurt-Huber-Gymnasium, Adalbert-Stifter-Platz 2-4; - Vorstellung der geplanten Maßnahmen für das Haushaltsjahr 2021

8. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19B für das Gebiet Bahnhofstraße - Ost;

a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken nach §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB

b) Beschluss über die erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB

9. Sanierung Wohnhaus Stefanusstr. 9; Vergabe der Verputzarbeiten

10. Erdbeckenspeicher, Solarwärme und Wärmenetz im Würmtal - Sachstandsbericht und weiters Vorgehen

11. Anfragen gemäß § 35 der Geschäftsordnung.

Im Anschluss findet eine nichtöffentliche Sitzung zur Beratung weiterer Tagesordnungspunkte statt.


Bekanntmachung der Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Ergebnisses für den Bürgerentscheid am Sonntag, 22. 11. 2020. Die Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses findet statt am Dienstag, 24. 11. 2020 um 18.00 Uhr im Rathaus Gräfelfing, Großer Sitzungssaal, 2. OG Ruffiniallee 2, 82166 Gräfelfing. Der Abstimmungsausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Abstimmungsbekanntmachung Tag der Abstimmung für den Bürgerentscheid am Sonntag, 22. 11. 2020.

1. Am Sonntag, 22. 11. 2020 findet ein Bürgerentscheid zu folgender Fragestellung/folgenden Fragestellungen statt: "Sind Sie dafür, dass die Gemeinde das Bebauungsplanverfahren zur Neuerrichtung einer Schwimm- und Dreifeldsporthalle (Beschluss des Gemeinderats v. 26. 3. 2019, Bebauungsplan Nr. 46) auf dem Grundstück nördlich der Adalbert-Stifter-Straße (Flur-Nummer 1026/117) fortführt?" Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

2.1 Die Gemeinde/Stadt ist in 3 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens 1. 11. 2020 (21. Tag vor dem Abstimmungstag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist. Außerdem erhalten sie einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins.

3. Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

4. Eine Auslegung des Bürgerverzeichnisses findet nicht statt.

5. Die Abstimmenden haben ihre Abstimmungsbenachrichtigung oder ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Kabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden. Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

6. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

a) durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde/ Stadt.

b) durch Briefabstimmung.

7. Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag

a) Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind.

b) Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn – sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses versäumt haben, oder – ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der vorstehend genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder – ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen wurden. In den Fällen der Nr. 7 Buchstabe b) können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden.

9. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

10. Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich – den Stimmzettel, – einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel, – einen Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist, – ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

11. Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein, der Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine abstimmungsberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der abstimmungsberechtigten Person handelt.

12. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

13. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.

14. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 16.00 Uhr in der Grundschule Gräfelfing, Schulstraße 2, 82166 Gräfelfing, Bezirk 11: Raum 319, Bezirk 12: Raum 320, Bezirk 13: Raum 324, Bezirk 14: Raum 325, Bezirk 15: Raum 328, Bezirk 16: Raum 329, Bezirk 17: Raum 332, Bezirk 18: Raum 333, zusammen.

15. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels: Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Der Stimmzettel ist an der Stelle für die Stimmabgabe so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

16. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich d. Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

17. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108d, 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Quelle: Gemeinde Gräfelfing

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Gräfelfing | | von Gemeinde Gräfelfing

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Gräfelfing

Kalenderwoche 43

Bekanntmachung: Der Gemeinderat hat in seiner Sondersitzung am 13. 10. 2020 eine Satzung zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid der Gemeinde Gräfelfing (Bürgerbegehren- und Bürgerentscheidssatzung – BBS) erlassen. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bürgerbegehren- u. Bürgerentscheidssatzung vom 27. 7. 2010 außer Kraft. Die Satzung liegt seit 14. 10. 2020 bis 5. 11. 2020 im Rathaus, Zimmer 28/1. Stock, während der allgemeinen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus. Bitte beachten Sie, dass die Sitzung aufgrund der aktuellen Situation im Bürgerhaus stattfindet. Um Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregelungen wird gebeten.

9. Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, 27. 10. 2020, 19.15 Uhr, Bürgerhaus Gräfelfing. Tagesordnung, öffentlicher Teil:

1. Genehmigung der Niederschriften der öffentlichen 7. Sitzung des Gemeinderates vom 29. 9. 2020 und der 8. Sitzung des Gemeinderates (Sondersitzung) vom 13. 10. 2020

2. Bekanntgaben

3. Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung für Tiefbau- und Straßenbauarbeiten

4. Vorstellung des Straßenbauprogramms 2021 - Bessere Zukunft & Langemarckstraße - Josef-Schöfer-Straße - Süd - Buchen- und Ulmenstraße - Wendelsteinstraße - Ost - Schulstraße - 1.BA - Reichartstraße - Peter-Klostermeier-Platz - Fahrbahndeckensanierung Bahnhofstraße - West - Kreisverkehr Friedenstraße / Lochhamer Straße - Rathausplatz

5. Fahrbahndeckensanierung der Ruffiniallee im Zuge des Wasserleitungsbaus / Kooperation mit dem Würmtalzweckverband

6. Modernisierung und Erweiterung des Bürgerhauses - Vorstellung der Ergebnisse aus dem Workshop vom 22. 7. 2020 - Freigabe für die Leistungsphase 3

7. Kurt-Huber-Gymnasium, Adalbert-Stifter-Platz 2-4; - Vorstellung der geplanten Maßnahmen für das Haushaltsjahr 2021

8. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19B für das Gebiet Bahnhofstraße - Ost;

a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken nach §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB

b) Beschluss über die erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB

9. Sanierung Wohnhaus Stefanusstr. 9; Vergabe der Verputzarbeiten

10. Erdbeckenspeicher, Solarwärme und Wärmenetz im Würmtal - Sachstandsbericht und weiters Vorgehen

11. Anfragen gemäß § 35 der Geschäftsordnung.

Im Anschluss findet eine nichtöffentliche Sitzung zur Beratung weiterer Tagesordnungspunkte statt.


Bekanntmachung der Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Ergebnisses für den Bürgerentscheid am Sonntag, 22. 11. 2020. Die Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses findet statt am Dienstag, 24. 11. 2020 um 18.00 Uhr im Rathaus Gräfelfing, Großer Sitzungssaal, 2. OG Ruffiniallee 2, 82166 Gräfelfing. Der Abstimmungsausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Abstimmungsbekanntmachung Tag der Abstimmung für den Bürgerentscheid am Sonntag, 22. 11. 2020.

1. Am Sonntag, 22. 11. 2020 findet ein Bürgerentscheid zu folgender Fragestellung/folgenden Fragestellungen statt: "Sind Sie dafür, dass die Gemeinde das Bebauungsplanverfahren zur Neuerrichtung einer Schwimm- und Dreifeldsporthalle (Beschluss des Gemeinderats v. 26. 3. 2019, Bebauungsplan Nr. 46) auf dem Grundstück nördlich der Adalbert-Stifter-Straße (Flur-Nummer 1026/117) fortführt?" Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

2.1 Die Gemeinde/Stadt ist in 3 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens 1. 11. 2020 (21. Tag vor dem Abstimmungstag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist. Außerdem erhalten sie einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins.

3. Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

4. Eine Auslegung des Bürgerverzeichnisses findet nicht statt.

5. Die Abstimmenden haben ihre Abstimmungsbenachrichtigung oder ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Kabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden. Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

6. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

a) durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde/ Stadt.

b) durch Briefabstimmung.

7. Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag

a) Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind.

b) Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn – sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses versäumt haben, oder – ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der vorstehend genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder – ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen wurden. In den Fällen der Nr. 7 Buchstabe b) können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden.

9. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

10. Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich – den Stimmzettel, – einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel, – einen Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist, – ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

11. Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein, der Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine abstimmungsberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der abstimmungsberechtigten Person handelt.

12. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

13. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.

14. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 16.00 Uhr in der Grundschule Gräfelfing, Schulstraße 2, 82166 Gräfelfing, Bezirk 11: Raum 319, Bezirk 12: Raum 320, Bezirk 13: Raum 324, Bezirk 14: Raum 325, Bezirk 15: Raum 328, Bezirk 16: Raum 329, Bezirk 17: Raum 332, Bezirk 18: Raum 333, zusammen.

15. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels: Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Der Stimmzettel ist an der Stelle für die Stimmabgabe so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

16. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich d. Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

17. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108d, 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Quelle: Gemeinde Gräfelfing

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