Wilder Hirsch  WIRTSHAUS -BIERGARTEN - EVENTLOCATION
Robert Romanic
Unser Würmtal TV
Musikfreunde Gauting
Terra e Muro
Kratzer & Partner
Radl Check
TEILEN
ZURÜCK
Gräfelfing | | von Gemeinde Gräfelfing

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Gräfelfing

Kalenderwoche 6

Öffentliche Bekanntmachung – Zur Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz: Vollzug des Meldegesetzes Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetz (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen.

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht. Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG

C) Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk, § 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG

E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage, § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG.

Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Petra Hieri-Schmitz, Amtsleitung Ordnungs- und Sozialverwaltung.

Quelle: Gemeinde Gräfelfing

Zurück

Wolfart Klinik - wir rücken Ihren Gesundheitsproblemen und Schmerzen auf die Pelle!
Gemeinde Neuried
Radl Check
Literarische Gesellschaft
Orthomedical
Musikfreunde Gauting
Unser Würmtal TV
Mitschke
Gräfelfing | | von Gemeinde Gräfelfing

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Gräfelfing

Kalenderwoche 6

Öffentliche Bekanntmachung – Zur Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz: Vollzug des Meldegesetzes Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetz (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen.

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht. Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG

C) Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk, § 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG

E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage, § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG.

Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Petra Hieri-Schmitz, Amtsleitung Ordnungs- und Sozialverwaltung.

Quelle: Gemeinde Gräfelfing

Taglieber

Zurück

Wilder Hirsch  WIRTSHAUS -BIERGARTEN - EVENTLOCATION