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Krailling | | von Gemeinde Krailling

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling

Kalenderwoche 26

Bekanntmachung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans für das Grundstück der ehemaligen „Schuster Alm“ westlich des Hubertus­weges, auf einer Teilfläche der Fl.Nr. 420, Gemarkung Krailling, für einen Waldkindergarten, im Verfahren nach § 13 BauGB - Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15. 6. 2021 die Änderung des Flä­chennutzungsplans für o.g. Grundstück zum Betrieb eines Waldkinder­gartens beschlossen. Diese Flächennutzungsplanänderung berührt nicht die Grundzüge der Planung und begründet keine Zulässigkeit von Vor­haben, die der Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglich­keits­un­ter­suchung unterliegen. Wir weisen darauf hin, dass die Flächen­nut­zungs­­planänderung im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgt und gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB liegt ein Änderungsentwurf in der Fassung vom 25. 6. 2021, mit Begründung, in der Zeit vom 5. Juli 2021 bis 6. August 2021 im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zi. O.04, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, während der allgemeinen Dienstzeit, Montag 8.00 – 12.00 Uhr, Dienstag 7.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 – 12.00 Uhr, Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 19.00 Uhr, Freitag 8.00 – 12.00 Uhr, öffentlich aus, kann dort eingesehen und auf Verlangen Auskunft erteilt werden. Aufgrund der Beschränkungen durch das COVID-19-Virus ist eine persönliche Einsichtnahme nur durch vorherige Terminabsprache mög­lich. Die vollständigen Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de, Bauen & Umwelt, Bebauungs­pläne, Änderung des Flächennutzungsplans „Waldkindergarten“ , einsehbar. Diesbezüglich können dann Fragen auch telef. unter (089) 8 57 06-303 geklärt werden, um persönliche Kontakte zu vermeiden. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich vorgebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen können nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätte geltend gemacht werden können. Das Plangebiet umfasst ein Teilgrundstück südlich der Pentenrieder Straße und westlich des Huber­tusweges auf der Sanatoriumswiese.

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Boden­richt­werte für die Gemeinde Krailling. Nach § 196 Abs. 1 BauGB sind aufgrund der Kaufpreissammlung für die einzelnen Teile des Gemein­de­gebietes oder für das gesamte Gemeindegebiet die durchschnittlichen Lagewerte - Richtwerte - zu ermitteln. Für die Gemeinde Krailling sind die Bodenrichtwerte aus dem Ermittlungszeitraum Januar 2019 bis Dezem­ber 2020, Stichtag 31. 12. 2020 durch den Gutachterausschuss ermittelt worden (§ 13 GutachterausschussV). Die Bodenrichtwertliste wird hiermit gemäß § 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekanntgemacht und liegt in der Zeit vom 30. Juni 2021 bis 2. August 2021 im Rathaus Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, Zimmer 0.04, während der allgemeinen Geschäftsstun­den zur Einsicht aus. In der GutachtersteIle des Gutachterausschusses in Starnberg, Strandbadstraße 2, 82319 Starnberg, kann jederzeit Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangt werden (§196 Abs.3 Satz 2 BauGB).

Quelle: Gemeinde Krailling

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Kalenderwoche 26

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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Boden­richt­werte für die Gemeinde Krailling. Nach § 196 Abs. 1 BauGB sind aufgrund der Kaufpreissammlung für die einzelnen Teile des Gemein­de­gebietes oder für das gesamte Gemeindegebiet die durchschnittlichen Lagewerte - Richtwerte - zu ermitteln. Für die Gemeinde Krailling sind die Bodenrichtwerte aus dem Ermittlungszeitraum Januar 2019 bis Dezem­ber 2020, Stichtag 31. 12. 2020 durch den Gutachterausschuss ermittelt worden (§ 13 GutachterausschussV). Die Bodenrichtwertliste wird hiermit gemäß § 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekanntgemacht und liegt in der Zeit vom 30. Juni 2021 bis 2. August 2021 im Rathaus Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, Zimmer 0.04, während der allgemeinen Geschäftsstun­den zur Einsicht aus. In der GutachtersteIle des Gutachterausschusses in Starnberg, Strandbadstraße 2, 82319 Starnberg, kann jederzeit Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangt werden (§196 Abs.3 Satz 2 BauGB).

Quelle: Gemeinde Krailling

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