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Krailling | | von Unser Würmtal

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling

Kalenderwoche 50

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 für den westlichen Bereich der Birkenallee in Pentenried im Verfahren nach § 13 BauGB: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung am 16.11.2021 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 für die Grünordnung, in der Fassung vom 16.11.2021, mit Begründung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die für dieses Plangebiet am 14.01.2020 beschlossene Ver¬änderungssperre tritt nach § 17 Abs. 5 BauGB somit außer Kraft. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 mit Begründung wird nun im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zimmer O.04, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es kann über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Pandemiebedingt ist eine persönliche Einsichtnahme möglichst erst nach vorheriger Termin¬absprache unter (089) 8 57 06-303 vorzunehmen. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de - Bauen & Umwelt – Bebauungspläne – Bebauungsplan Nr. 02 einsehbar. Fragen dazu können dann auch telefonisch geklärt werden. Das Plangebiet umfasst den westlichen Bereich der Birkenallee in Pentenried. Auf die Voraussetzungen für die Geltend¬machung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgans, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Außderdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Quelle: Gemeinde Krailling

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Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 für den westlichen Bereich der Birkenallee in Pentenried im Verfahren nach § 13 BauGB: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung am 16.11.2021 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 für die Grünordnung, in der Fassung vom 16.11.2021, mit Begründung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die für dieses Plangebiet am 14.01.2020 beschlossene Ver¬änderungssperre tritt nach § 17 Abs. 5 BauGB somit außer Kraft. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 mit Begründung wird nun im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zimmer O.04, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es kann über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Pandemiebedingt ist eine persönliche Einsichtnahme möglichst erst nach vorheriger Termin¬absprache unter (089) 8 57 06-303 vorzunehmen. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de - Bauen & Umwelt – Bebauungspläne – Bebauungsplan Nr. 02 einsehbar. Fragen dazu können dann auch telefonisch geklärt werden. Das Plangebiet umfasst den westlichen Bereich der Birkenallee in Pentenried. Auf die Voraussetzungen für die Geltend¬machung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgans, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Außderdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Quelle: Gemeinde Krailling

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