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Krailling | | von Gemeinde Krailling

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling

Kalenderwoche 17

Bekanntmachung: über den Satzungsbeschluss der Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für die Pentenrieder Straße 7a-d „Wintergärten“ im Verfahren nach § 13a BauGB: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung am 05.04.2022 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für die Grundstücke Pentenrieder Straße 7a-d, in der Fassung vom 05.04.2022, mit Begründung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt diese Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 mit Begründung wird nun im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zimmer O.04, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es kann über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Pandemiebedingt ist eine persönliche Einsichtnahme möglichst erst nach vorheriger Terminabsprache unter 089 85706-303 vorzunehmen. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 „Wintergärten“ ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de - Bauen & Umwelt – Bebauungspläne – Bebauungsplan Nr. 31 einsehbar. Fragen dazu können dann auch telefonisch geklärt werden. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgans, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Außderdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Quelle: Gemeinde Krailling

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Bekanntmachung: über den Satzungsbeschluss der Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für die Pentenrieder Straße 7a-d „Wintergärten“ im Verfahren nach § 13a BauGB: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung am 05.04.2022 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für die Grundstücke Pentenrieder Straße 7a-d, in der Fassung vom 05.04.2022, mit Begründung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt diese Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 mit Begründung wird nun im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zimmer O.04, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es kann über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Pandemiebedingt ist eine persönliche Einsichtnahme möglichst erst nach vorheriger Terminabsprache unter 089 85706-303 vorzunehmen. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 „Wintergärten“ ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de - Bauen & Umwelt – Bebauungspläne – Bebauungsplan Nr. 31 einsehbar. Fragen dazu können dann auch telefonisch geklärt werden. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgans, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Außderdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Quelle: Gemeinde Krailling

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