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Krailling | | von Gemeinde Krailling

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling

Kalenderwoche 11

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss der 19. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 „Gewerbegebiet KIM an der Pentenrieder Straße“ für die Errichtung einer Umkehrschleife auf dem Grundstück Fl.Nr. 501/34 unter Hinzunahme der gemeindlichen Grünfläche Fl.Nr. 501/33, im Verfahren nach § 13a BauGB: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung am 14.02.2023 die 19. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 „Gewerbegebiet KIM an der Pentenrieder Straße“, in der Fassung vom 14.02.2023, mit Begründung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 19. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 „Gewerbegebiet KIM an der Pentenrieder Straße“ in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die 19. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 mit Begründung wird nun im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zimmer O.05, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es kann über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Die 19. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de - Bauen & Umwelt – Bebauungspläne – Bebauungsplan Nr. 50 einsehbar. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgans, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Außderdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Quelle: Gemeinde Krailling

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Quelle: Gemeinde Krailling

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