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Krailling | | von Gemeinde Krailling

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling

Kalenderwoche 45

Bekanntmachung: Billigungsbeschluss über die Auslegung des Sanierungsgebietes „Hauptort Krailling“ und Begründung in Form des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) mit vorbereitender Untersuchung (VU) gem. § 141 BauGB; Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen nach § 137/ §138 BauGB, Behörden und TöB gemäß § 139 Abs. 2 BauGB (Auslegungsbeschluss). Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 30.01.2018 die Beauftragung eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) sowie die Durchführung der Vorbereitender Untersuchungen (VU) beschlossen. Diese dienen als Begründung zur Aufstellung des Sanierungsgebietes „Hauptort Krailling“ gem. § 141 BauGB. Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 137 bis § 139 Abs. 2 BauGB liegt ein Entwurf in der vom Gemeinderat gebilligten Fassung vom 24.10.2023, mit Satzung, Begründung, ISEK und VU in der Zeit vom 15. November 2023 bis 20. Dezember 2023 im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zimmer O.03, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, öffentlich aus. Eine persönliche Einsichtnahme ist nach vorheriger Terminabsprache unter 089/85706-311 möglich. Der Entwurf der Sanierungssatzung mit ISEK und VU ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de - Bauen & Umwelt – Ortsentwickling – Sanierungs¬gebiet/ ISEK/ VU einsehbar. Fragen dazu können dann auch telefonisch geklärt werden. Das Sanierungsgebiet verläuft entlang der Bergstraße, Beginnend von der Gemeindegrenze Plannegg bis zur Pentenriederstr. und hoch zum Rathaus. Ein weiteres Gebiet läuft entlang der Würm, Margaretenstr., Luitpoldstr., Gautingerstr. bis hin zum Gewerbe südöstlich dieser (EDEKA, Norma, etc.): Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können nach § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte, nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit nicht von Bedeutung ist.

Quelle: Gemeinde Krailling

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Quelle: Gemeinde Krailling

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