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Planegg | | von Unser Würmtal

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Planegg

Kalenderwoche 33

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerver­zeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundes­tagswahl am 26. September 2021.

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Planegg wird in der Zeit von Montag, 6. September, bis Freitag, 10. September 2021 zu folgenden Öffnungszeiten: Montag 8.00 – 13.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr, Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 19.00 Uhr, Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr, Freitag 7.00 – 12.00 Uhr im Rathaus Planegg, Pasinger Str. 8, 82152 Planegg, Erdgeschoß Zimmer 004

Gemeinde Krailling wird in der Zeit von Montag, 6. September 2021, bis Freitag, 10. September 2021 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeinde Krailling, Bürgerbüro, Rudolf-von-Hirsch-Str. 1, 82152 Krailling für Wahlberechtigte zur Ein­sichtnahme bereit gehalten. Wahlberech­tigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wäh­lerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtig­keit oder Unvoll­stän­digkeit des Wählerverzeich­nisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberech­tigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bun­desmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im auto­matisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wäh­len kann nur, wer in das Wählerver­zeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 6. bis spätestens Freitag, 10. September 2021, 12.00 Uhr im Rathaus Planegg, Pasinger Str. 8, 82152 Planegg, Zimmer 3 in der Gemeinde Krailling, Bürgerbüro, Rudolf-von-Hirsch-Str. 1, 82152 Krailling Ein­spruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklä­rung zur Niederschrift eingelegt werden.
  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  2. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 221, München-Land durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
  3. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 24. September 2021, 18.00 Uhr, im Rathaus Planegg, Pasinger Str. 8, Erdgeschoß Zimmer 004 in der Gemeinde Krailling, Bürgerbüro, Rudolf-von-Hirsch-Str. 1, 82162 Krailling schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

  1. a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bun­des­wahlordnung (bis zum Sonntag, 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahl­ordnung (bis zum Freitag, 10. September 2021) versäumt hat,
  2. b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
  3. c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wäh­ler­verzeichnisses erfahren hat. Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
  1. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behin­derte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
  2. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

    - einen amtlichen Stimmzettel,

    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

    - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und

    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich über­bracht. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25. September 2021), 12.00 Uhr, ein neuer Wahl­schein erteilt werden.

  1. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahl­berechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berech­tigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfang­nahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
  2. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs­per­son muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfe­leistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs­person besteht. Die Hilfs­person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
  1. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne be­sondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Quelle: Gemeinde Planegg

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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerver­zeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundes­tagswahl am 26. September 2021.

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Planegg wird in der Zeit von Montag, 6. September, bis Freitag, 10. September 2021 zu folgenden Öffnungszeiten: Montag 8.00 – 13.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr, Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 19.00 Uhr, Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr, Freitag 7.00 – 12.00 Uhr im Rathaus Planegg, Pasinger Str. 8, 82152 Planegg, Erdgeschoß Zimmer 004

Gemeinde Krailling wird in der Zeit von Montag, 6. September 2021, bis Freitag, 10. September 2021 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeinde Krailling, Bürgerbüro, Rudolf-von-Hirsch-Str. 1, 82152 Krailling für Wahlberechtigte zur Ein­sichtnahme bereit gehalten. Wahlberech­tigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wäh­lerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtig­keit oder Unvoll­stän­digkeit des Wählerverzeich­nisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberech­tigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bun­desmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im auto­matisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wäh­len kann nur, wer in das Wählerver­zeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 6. bis spätestens Freitag, 10. September 2021, 12.00 Uhr im Rathaus Planegg, Pasinger Str. 8, 82152 Planegg, Zimmer 3 in der Gemeinde Krailling, Bürgerbüro, Rudolf-von-Hirsch-Str. 1, 82152 Krailling Ein­spruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklä­rung zur Niederschrift eingelegt werden.
  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  2. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 221, München-Land durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
  3. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 24. September 2021, 18.00 Uhr, im Rathaus Planegg, Pasinger Str. 8, Erdgeschoß Zimmer 004 in der Gemeinde Krailling, Bürgerbüro, Rudolf-von-Hirsch-Str. 1, 82162 Krailling schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

  1. a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bun­des­wahlordnung (bis zum Sonntag, 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahl­ordnung (bis zum Freitag, 10. September 2021) versäumt hat,
  2. b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
  3. c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wäh­ler­verzeichnisses erfahren hat. Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
  1. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behin­derte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
  2. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

    - einen amtlichen Stimmzettel,

    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

    - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und

    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich über­bracht. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25. September 2021), 12.00 Uhr, ein neuer Wahl­schein erteilt werden.

  1. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahl­berechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berech­tigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfang­nahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
  2. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs­per­son muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfe­leistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs­person besteht. Die Hilfs­person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
  1. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne be­sondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Quelle: Gemeinde Planegg

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