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Ausnahmen von der Maskenpflicht

Zum Schutz vor der Corona-Pandemie besteht für viele Bereiche des öffentlichen Lebens (in Geschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern sowie im öffentlichen Personennahverkehr, wie auch Bahnsteigen und manchen öffentlichen Plätzen) die Maskenpflicht. Bei manchen Behinderungen und Erkrankungen ist das nicht möglich und es gibt Ausnahmen.

Die Befreiung von der Maskenpflicht ist mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen. Das Landratsamt bittet um mehr Verständnis für diese Betroffenengruppe und rät ihnen, zum Nachweis der Befreiung immer ein Attest mitzuführen.

„Leider kommt es immer wieder vor, dass Menschen mit Behinderung, die von der Maskenpflicht befreit sind, abfällige Blicke von Mitbürgern und Ladenbesitzern erhalten. Für Betroffene ist das sehr unangenehm und diskriminierend“, so Max Mayer, der kommunale Behindertenbeauftragte. Er weist auch darauf hin, dass das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung zulässig ist, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Für Rückfragen steht Max Mayer unter Telefon 08151/148682 oder per E-Mail an aktionsplan@lra-starnberg.de zur Verfügung.

Weitere Informationen zu Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es hier auf der Webseite der Aktion Mensch


Quelle: Landratsamt Starnberg

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„Leider kommt es immer wieder vor, dass Menschen mit Behinderung, die von der Maskenpflicht befreit sind, abfällige Blicke von Mitbürgern und Ladenbesitzern erhalten. Für Betroffene ist das sehr unangenehm und diskriminierend“, so Max Mayer, der kommunale Behindertenbeauftragte. Er weist auch darauf hin, dass das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung zulässig ist, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Für Rückfragen steht Max Mayer unter Telefon 08151/148682 oder per E-Mail an aktionsplan@lra-starnberg.de zur Verfügung.

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Quelle: Landratsamt Starnberg

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