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Bayernweit gelbe Ampel kommt, regionale Ampeln sollen ergänzen
Bayernweit gelbe Ampel kommt, regionale Ampeln sollen ergänzen

Bayernweit gelbe Ampel kommt

Bayernweit gelbe Ampel kommt, regionale Ampeln ergänzen die Coronamaßnahmen

Die 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)) wird geändert. Die Änderungen treten am Samstag, 6. November 2021 in Kraft. Die detaillierten Änderungen gestalten sich wie folgt aus:

Schule

Nach den Herbstferien wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt. Das heißt Maskenpflicht am Platz und unabhängig vom Mindestabstand. Die Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken.

Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.

Regionale Hochinfektionsgebiete

Aufgrund des unterschiedlichen Infektionsgeschehens innerhalb Bayerns wird eine regionale Hotspotregelung eingeführt.

In Landkreisen, die (1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 Prozent ausgelastet sind, und in denen zugleich (2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen, die bei einer landesweit roten Krankenhausampel gelten würden. Die Feststellung einer regionalen roten Ampel wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde vorgenommen. Die Maßnahmen gelten ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Sie enden wieder wenn ein Parameter drei Tage lang unter den festgelegten Grenzwerten liegt.

Bayernweite Krankenhausampel

Die Krankenhausampel wird um eine Intensivbettenzahl erweitert und ist an konkrete Maßnahmen geknüpft.

Gelbe Ampel

Die Ampel wird dann gelb, wenn in den letzten sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Corona-Patienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

Masken

Als Maskenstandard gilt wieder die FFP2-Maske. In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die Sonderregeln (Stoffmasken in der Grundschule, im Übrigen medizinische Masken).

Gelbe Ampel: Veranstaltungen und Einrichtungen, die bisher nach 3G zugänglich waren

Für alle Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich:  Nichtgeimpfte Personen können damit nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Es gibt also anders als bei freiwilligen 3G plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen.

Gelbe Ampel: Bildungseinrichtungen

Ausgenommen hiervon sind die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Gelbe Ampel: Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen

Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt bei Stufe gelb verpflichtendes 2G.

Gelbe Ampel: Pflegeeinrichtungen

Pflegeeinrichtungen haben Testkonzepten umzusetzen, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund wird aufgefordert, die hierfür nötigen Voraussetzungen insb. in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu schaffen.

Rote Ampel

Die rote Ampel gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt sind. Nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall gilt die Ampel landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag.

Rote Ampel: Veranstaltungen und Einrichtungen, die bisher nach 3G zugänglich waren

Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die für normales 2G gelten. Ausgenommen hiervon sind die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus. In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Rote Ampel: Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigen

Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

Neue Quarantäne-Regelungen

Die Quarantänedauer für enge Kontaktpersonen von an Corona erkrankten Personen auf mindestens wird auf 7 Tage erhöht. Für eine Unterbrechung der Infektionsketten in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen entfällt die Möglichkeit der Freitestung für enge Kontaktpersonen. Die Quarantänedauer beträgt hier grundsätzlich 10 Tage.

Verstärkte Kontrollen

Die Einhaltung der 3G, 3G Plus und 2G-Maßnahmen durch Veranstalter, Betreiber, Anbieter und Gastronomen soll durch verstärkte Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen sichergestellt werden.

Hilfsprogramm für Krankenhäuser

Zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung der persönlichen Leistungen der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 1. November 2021 ein sechsmonatiges Hilfsprogramm im Umfang von 35 Mio. Euro aufgelegt.

Krankenhäuser erhalten daraus als Ausgleich pro COVID-19-Patient pro Tag auf der Normalstation 50 Euro und für die Behandlung auf der Intensivstation 100 Euro auf Grundlage der Meldungen im Meldesystem IVENA.

Mindestens 50 Prozent der Mittel sind vom Krankenhaus als Bonus an Klinikbeschäftigte (insbesondere Pflegekräfte) weiterzureichen, die durch die andauernde Pandemielage besonders belastet sind.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

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Die 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)) wird geändert. Die Änderungen treten am Samstag, 6. November 2021 in Kraft. Die detaillierten Änderungen gestalten sich wie folgt aus:

Schule

Nach den Herbstferien wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt. Das heißt Maskenpflicht am Platz und unabhängig vom Mindestabstand. Die Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken.

Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.

Regionale Hochinfektionsgebiete

Aufgrund des unterschiedlichen Infektionsgeschehens innerhalb Bayerns wird eine regionale Hotspotregelung eingeführt.

In Landkreisen, die (1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 Prozent ausgelastet sind, und in denen zugleich (2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen, die bei einer landesweit roten Krankenhausampel gelten würden. Die Feststellung einer regionalen roten Ampel wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde vorgenommen. Die Maßnahmen gelten ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Sie enden wieder wenn ein Parameter drei Tage lang unter den festgelegten Grenzwerten liegt.

Bayernweite Krankenhausampel

Die Krankenhausampel wird um eine Intensivbettenzahl erweitert und ist an konkrete Maßnahmen geknüpft.

Gelbe Ampel

Die Ampel wird dann gelb, wenn in den letzten sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Corona-Patienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

Masken

Als Maskenstandard gilt wieder die FFP2-Maske. In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die Sonderregeln (Stoffmasken in der Grundschule, im Übrigen medizinische Masken).

Gelbe Ampel: Veranstaltungen und Einrichtungen, die bisher nach 3G zugänglich waren

Für alle Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich:  Nichtgeimpfte Personen können damit nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Es gibt also anders als bei freiwilligen 3G plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen.

Gelbe Ampel: Bildungseinrichtungen

Ausgenommen hiervon sind die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Gelbe Ampel: Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen

Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt bei Stufe gelb verpflichtendes 2G.

Gelbe Ampel: Pflegeeinrichtungen

Pflegeeinrichtungen haben Testkonzepten umzusetzen, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund wird aufgefordert, die hierfür nötigen Voraussetzungen insb. in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu schaffen.

Rote Ampel

Die rote Ampel gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt sind. Nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall gilt die Ampel landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag.

Rote Ampel: Veranstaltungen und Einrichtungen, die bisher nach 3G zugänglich waren

Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die für normales 2G gelten. Ausgenommen hiervon sind die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus. In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Rote Ampel: Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigen

Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

Neue Quarantäne-Regelungen

Die Quarantänedauer für enge Kontaktpersonen von an Corona erkrankten Personen auf mindestens wird auf 7 Tage erhöht. Für eine Unterbrechung der Infektionsketten in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen entfällt die Möglichkeit der Freitestung für enge Kontaktpersonen. Die Quarantänedauer beträgt hier grundsätzlich 10 Tage.

Verstärkte Kontrollen

Die Einhaltung der 3G, 3G Plus und 2G-Maßnahmen durch Veranstalter, Betreiber, Anbieter und Gastronomen soll durch verstärkte Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen sichergestellt werden.

Hilfsprogramm für Krankenhäuser

Zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung der persönlichen Leistungen der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 1. November 2021 ein sechsmonatiges Hilfsprogramm im Umfang von 35 Mio. Euro aufgelegt.

Krankenhäuser erhalten daraus als Ausgleich pro COVID-19-Patient pro Tag auf der Normalstation 50 Euro und für die Behandlung auf der Intensivstation 100 Euro auf Grundlage der Meldungen im Meldesystem IVENA.

Mindestens 50 Prozent der Mittel sind vom Krankenhaus als Bonus an Klinikbeschäftigte (insbesondere Pflegekräfte) weiterzureichen, die durch die andauernde Pandemielage besonders belastet sind.

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