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LK Starnberg | | von Landkreis Starnberg

Click & Meet ab heute auch im Landkreis Starnberg

Im Landkreis Starnberg liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 50. Damit gelten ab heute, 18. März, weitergehende Einschränkungen. Betroffen davon sind Ladengeschäfte, Sport und Kultur.

Landrat Stefan Frey hatte noch gestern versucht, eine Ausnahmegenehmigung für den Einzelhandel zu erwirken. Die Regierung von Oberbayern und das Gesundheitsministerium haben die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aber abgelehnt.

Stefan Frey: „Es ist aus meiner Sicht nicht schlüssig zu erklären, warum der Einzelhandel bei uns im Landkreis nicht für den normalen Kundenverkehr öffnen darf. Bei uns gibt es überwiegend kleine und inhabergeführte Läden. Wir haben keine Einkaufszentren in denen sich die Kunden drängen und wir haben keine großen Marktplätze, auf denen viele Kunden auf ihrem Weg zu den Geschäften aufeinandertreffen. In Wahrheit ist im Einzelhandel doch weniger los, als in den Supermärkten. Mit Zugangsbeschränkung und Hygienekonzept ist für mich in unseren Läden keine Infektionsgefahr zu erkennen. Ich hätte den Einzelhandel gerne offen gelassen, um den Händlern eine Perspektive und den Bürgerinnen und Bürgern etwas Normalität zurückzugeben.“

Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick

Sport

Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der gültigen Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel erlaubt (§ 10 der 12. BayIfSMV).

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Handel- und Dienstleistungsbetriebe

Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Darüber hinaus sind bestimmte Regelungen zu treffen bzw. einzuhalten, wie beispielsweise der Mindestabstands, die Anzahl der Kunden je Verkaufsfläche, eine Maskenpflicht sowie die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes (§ 12 der 12. BayIfSMV).

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Dazu gehören Regelungen wie beispielsweise die zulässige Besucherzahl unter Einhaltung des Mindestabstandes, die Maskenpflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept sowie die Erhebung der Kundendaten (§ 23 der 12. BayIfSMV).

Kontaktbeschränkung

Die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen gelten unverändert weiter. Das bedeutet: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 4 der 12. BayIfSMV).

Schulen, Kindertageseinrichtungen

Die für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen geltenden Regelungen werden jeweils am Freitag gesondert mit eigener Bekanntmachung veröffentlicht.

Die Festlegungen erfolgen aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV). Die Einzelheiten zu den Regelungen sind dem Amtsblatt Nr. 9d vom 17. März 2021 des Landkreises Starnberg zu entnehmen.


Quelle: Landratsamt Starnberg

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Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick

Sport

Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der gültigen Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel erlaubt (§ 10 der 12. BayIfSMV).

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Handel- und Dienstleistungsbetriebe

Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Darüber hinaus sind bestimmte Regelungen zu treffen bzw. einzuhalten, wie beispielsweise der Mindestabstands, die Anzahl der Kunden je Verkaufsfläche, eine Maskenpflicht sowie die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes (§ 12 der 12. BayIfSMV).

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Dazu gehören Regelungen wie beispielsweise die zulässige Besucherzahl unter Einhaltung des Mindestabstandes, die Maskenpflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept sowie die Erhebung der Kundendaten (§ 23 der 12. BayIfSMV).

Kontaktbeschränkung

Die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen gelten unverändert weiter. Das bedeutet: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 4 der 12. BayIfSMV).

Schulen, Kindertageseinrichtungen

Die für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen geltenden Regelungen werden jeweils am Freitag gesondert mit eigener Bekanntmachung veröffentlicht.

Die Festlegungen erfolgen aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV). Die Einzelheiten zu den Regelungen sind dem Amtsblatt Nr. 9d vom 17. März 2021 des Landkreises Starnberg zu entnehmen.


Quelle: Landratsamt Starnberg

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