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Die Bedienung der Kasse des automatischen Abkassiersystems ist gewöhnungsbedürftig und fehlerhaft (Foto: Unser Würmtal)
Die Bedienung der Kasse des automatischen Abkassiersystems ist gewöhnungsbedürftig und fehlerhaft (Foto: Unser Würmtal)

Fragwürdiger Datenschutz!

Ein Parkplatzüberwachungssystem hat den sympathischen älteren Herrn am Erholungsgebiet Oberndorf am Wörthsee abgelöst

An heißen Tagen treibt es uns Würmtaler ans Wasser. Viele fahren zur Abkühlung ins Fünfseenland. Sportliche Zeitgenossen nutzen dafür das Fahrrad, aber vielen graust es vor der schweißtreibenden Heimfahrt. Dann war die ganze Abkühlung umsonst. Die Anreise mit dem Auto hat einen entscheidenden Nachteil: Ein Parkplatz muss erst einmal gefunden werden.

Ein beliebtes Ziel bei der Flucht vor der Hitze ins kühle Nass ist der Wörthsee. Die wenigen Parkplätze beim Gasthaus Wöhrl sind fast immer belegt. Aber weiter in Richtung Inning gibt es das große Erholungsgebiet Oberndorf. Das Gelände ist in Privatbesitz und wurde in den letzten Jahren durch neue Toilettenanlagen aufgewertet. Auch der Kiosk wurde erneuert. Das Gelände muss gemäht werden und der Müll muss ebenfalls entsorgt werden. Das alles kostet Geld und soll über Parkeinnahmen gegenfinanziert werden. Soweit ist alles verständlich und in Ordnung.

Parkwächter abgeschafft

Früher hat uns meistens ein freundlicher, älterer Herr das Geld abgenommen. Diesen haben die Eigentümer jetzt durch ein automatisches Parkplatzüberwachungssystem ersetzt. Da diese technische Einrichtung Geld kostet und die Betreiberfirma auch noch Geld verdienen will, sind die Preise ordentlich gestiegen. Positiv muss man anmerken, dass das Parken bis zu einer Stunde kostenfrei ist. Wer nach Feierabend kurz in den See springt und dann nach Hause fährt, muss für dieses Vergnügen keinen Cent bezahlen.

Damit sind die positiven Eindrücke aber schon beendet. Das Parkplatzüberwachungssystem scannt alle einfahrenden Fahrzeuge und speichert die Kennzeichen. Das kennen wir inzwischen auch von anderen Einrichtungen. Bei Begleichung der Parkgebühr per Kreditkarte fallen weitere Daten an. So lassen sich vom Betreiber ganz einfach Kennzeichen mit Personendaten verbinden. Außerdem lehnen viele Zeitgenossen das Bezahlen per Kreditkarte ab und bevorzugen Barzahlung. Barzahlung wird vom System aber nicht angeboten. Was passiert, wenn Badegäste keine Bankkarte dabei haben?

Die Bedienung des Kassenautomats ist gewöhnungsbedürftig und funktioniert auch nicht zuverlässig. Karten von einigen Banken werden vom System nicht erkannt. Diese Karten funktionieren aber sonst überall. Aus diesen Gründen bilden sich immer wieder lange Schlagen vor den beiden Automaten.

DSGVO-konform?

Die Betreiberfirma "Mobility Hub Parkservice GmbH" weist überall auf ein 100%-DSGVO-konformes Verfahren hin. Zweifel daran sind berechtigt. Alle Verfahren sollen entsprechen der Datenschutzverordnung so durchgeführt werden, dass möglichst wenige Daten erfasst werden. Bei der Barzahlung fallen keine weiteren Daten an. Barzahlung wird aber nicht angeboten. Das Zusammenführen von Kennzeichen und persönlichen Daten ist laut DSGVO untersagt.

Außerdem wird jedes Fahrzeug gescannt. Wenn ein PKW-Fahrer in den Parkplatz einbiegt wird das Kennzeichen sofort erfasst. Bevor er die ganzen Hinweise sieht, ist das Kennzeichen schon erfasst worden. Er hat also keine Möglichkeit dem zu entgehen. Auch wenn er nicht parkt und den Parkplatz gleich wieder verlässt, wird sein Kennzeichen gespeichert.

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

"Wir erhalten in den letzten Monaten gehäuft Eingaben zu Sachverhalten dieser Art, da offensichtlich die automatisierte Kennzeichenerfassung mehr und mehr als Mittel der Parktplatzbewirtschaftung Verbreitung findet, und Kfz-Kennzeichen grundsätzlich personenbezogene Daten darstellen," erklärt Michael Will, Präsident des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.

Parkplatzbewirtschaftung unter visueller Erfassung und Speicherung von Kfz-Kennzeichen kann zulässig sein. Auch Halterabfragen, die unter Verwendung erfasster Kennzeichen beim Kraftfahrtbundesamt durchgeführt werden, um vom Halter oder Fahrer eine zivilrechtliche Vertragsstrafe einzutreiben, sind zulässig.

Informationspflicht

Zentral ist insbesondere die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 DSGVO, die ein datenschutzrechtlich Verantwortlicher (vorliegend also der Betreiber/Bewirtschafter) den von der Kennzeichenerfassung betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten erteilen muss. "Grundsätzlich reicht es aus, dass die Information beim Hineinfahren erteilt wird," führt Will weiter aus. Es wird nicht explizit verlangt, dass die Fahrer die Information sehen, bevor sie in den Parkplatz bzw. das Parkhaus hineinfahren.

"Im vorliegenden Fall scheint es jedenfalls bei erster Sicht so zu sein, dass zwar ein Informationstext vorhanden ist, aber sehr klein gedruckt wurde und daher möglicherweise nur schlecht lesbar ist. Wir werden mit dem Verantwortlichen Kontakt aufnehmen, um auf eine datenschutzfreundlichere Gestaltung hinzuwirken," erklärt Will zum System im Erholungsgebiet Oberndorf.

Datenverwendung

"Der Grundsatz zur Datenminimierung besagt zwar, dass nur so viele personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen wie zur Erreichung des anstehenden Zwecks erforderlich sind. Dieser Grundsatz geht aber nicht so weit, dass daraus eine Pflicht für Bezahlung in Bar abgeleitet werden könnte," erklärt Will zur Anfrage von Unser Würmtal.

Zur Verwendung der erfassten Daten führt führt Will aus: "Das Kennzeichen wird benötigt, um eine Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt durchzuführen falls z.B. keine Bezahlung erfolgt. Die Bankdaten werden zum Zweck der Zahlungsabwicklung benötigt. Die Daten dürfen nur für diese jeweiligen Zwecke verwendet werden. Eine Verknüpfung der unterschiedlichen Datenkategorien in der Form einer Erstellung und Verwendung von Profilen ist unzulässig."

Kontrolle - Fehlanzeige

Auf Anfrage der Redaktion bzgl. der Kontrolle zum Umgang mit den erfassten Daten antwortet Miriam Meder, Bereichsleiterin beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht: "Eine Überprüfung der Datenverarbeitung findet einerseits dann statt, wenn wir Beschwerden von betroffenen Personen gem. Art. 77 DS-GVO erhalten, andererseits können wir aber auch von Amts wegen tätig werden und selbstständig Datenschutzprüfungen einleiten. Auslöser für eine solche Überprüfung können Hinweise sein."

Mit anderen Worten: Ohne Beschwerden gibt es keine Kontrolle!

Redaktion Unser Würmtal / jh

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Fragwürdiger Datenschutz!

Ein Parkplatzüberwachungssystem hat den sympathischen älteren Herrn am Erholungsgebiet Oberndorf am Wörthsee abgelöst

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An heißen Tagen treibt es uns Würmtaler ans Wasser. Viele fahren zur Abkühlung ins Fünfseenland. Sportliche Zeitgenossen nutzen dafür das Fahrrad, aber vielen graust es vor der schweißtreibenden Heimfahrt. Dann war die ganze Abkühlung umsonst. Die Anreise mit dem Auto hat einen entscheidenden Nachteil: Ein Parkplatz muss erst einmal gefunden werden.

Ein beliebtes Ziel bei der Flucht vor der Hitze ins kühle Nass ist der Wörthsee. Die wenigen Parkplätze beim Gasthaus Wöhrl sind fast immer belegt. Aber weiter in Richtung Inning gibt es das große Erholungsgebiet Oberndorf. Das Gelände ist in Privatbesitz und wurde in den letzten Jahren durch neue Toilettenanlagen aufgewertet. Auch der Kiosk wurde erneuert. Das Gelände muss gemäht werden und der Müll muss ebenfalls entsorgt werden. Das alles kostet Geld und soll über Parkeinnahmen gegenfinanziert werden. Soweit ist alles verständlich und in Ordnung.

Parkwächter abgeschafft

Früher hat uns meistens ein freundlicher, älterer Herr das Geld abgenommen. Diesen haben die Eigentümer jetzt durch ein automatisches Parkplatzüberwachungssystem ersetzt. Da diese technische Einrichtung Geld kostet und die Betreiberfirma auch noch Geld verdienen will, sind die Preise ordentlich gestiegen. Positiv muss man anmerken, dass das Parken bis zu einer Stunde kostenfrei ist. Wer nach Feierabend kurz in den See springt und dann nach Hause fährt, muss für dieses Vergnügen keinen Cent bezahlen.

Damit sind die positiven Eindrücke aber schon beendet. Das Parkplatzüberwachungssystem scannt alle einfahrenden Fahrzeuge und speichert die Kennzeichen. Das kennen wir inzwischen auch von anderen Einrichtungen. Bei Begleichung der Parkgebühr per Kreditkarte fallen weitere Daten an. So lassen sich vom Betreiber ganz einfach Kennzeichen mit Personendaten verbinden. Außerdem lehnen viele Zeitgenossen das Bezahlen per Kreditkarte ab und bevorzugen Barzahlung. Barzahlung wird vom System aber nicht angeboten. Was passiert, wenn Badegäste keine Bankkarte dabei haben?

Die Bedienung des Kassenautomats ist gewöhnungsbedürftig und funktioniert auch nicht zuverlässig. Karten von einigen Banken werden vom System nicht erkannt. Diese Karten funktionieren aber sonst überall. Aus diesen Gründen bilden sich immer wieder lange Schlagen vor den beiden Automaten.

DSGVO-konform?

Die Betreiberfirma "Mobility Hub Parkservice GmbH" weist überall auf ein 100%-DSGVO-konformes Verfahren hin. Zweifel daran sind berechtigt. Alle Verfahren sollen entsprechen der Datenschutzverordnung so durchgeführt werden, dass möglichst wenige Daten erfasst werden. Bei der Barzahlung fallen keine weiteren Daten an. Barzahlung wird aber nicht angeboten. Das Zusammenführen von Kennzeichen und persönlichen Daten ist laut DSGVO untersagt.

Außerdem wird jedes Fahrzeug gescannt. Wenn ein PKW-Fahrer in den Parkplatz einbiegt wird das Kennzeichen sofort erfasst. Bevor er die ganzen Hinweise sieht, ist das Kennzeichen schon erfasst worden. Er hat also keine Möglichkeit dem zu entgehen. Auch wenn er nicht parkt und den Parkplatz gleich wieder verlässt, wird sein Kennzeichen gespeichert.

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

"Wir erhalten in den letzten Monaten gehäuft Eingaben zu Sachverhalten dieser Art, da offensichtlich die automatisierte Kennzeichenerfassung mehr und mehr als Mittel der Parktplatzbewirtschaftung Verbreitung findet, und Kfz-Kennzeichen grundsätzlich personenbezogene Daten darstellen," erklärt Michael Will, Präsident des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.

Parkplatzbewirtschaftung unter visueller Erfassung und Speicherung von Kfz-Kennzeichen kann zulässig sein. Auch Halterabfragen, die unter Verwendung erfasster Kennzeichen beim Kraftfahrtbundesamt durchgeführt werden, um vom Halter oder Fahrer eine zivilrechtliche Vertragsstrafe einzutreiben, sind zulässig.

Informationspflicht

Zentral ist insbesondere die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 DSGVO, die ein datenschutzrechtlich Verantwortlicher (vorliegend also der Betreiber/Bewirtschafter) den von der Kennzeichenerfassung betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten erteilen muss. "Grundsätzlich reicht es aus, dass die Information beim Hineinfahren erteilt wird," führt Will weiter aus. Es wird nicht explizit verlangt, dass die Fahrer die Information sehen, bevor sie in den Parkplatz bzw. das Parkhaus hineinfahren.

"Im vorliegenden Fall scheint es jedenfalls bei erster Sicht so zu sein, dass zwar ein Informationstext vorhanden ist, aber sehr klein gedruckt wurde und daher möglicherweise nur schlecht lesbar ist. Wir werden mit dem Verantwortlichen Kontakt aufnehmen, um auf eine datenschutzfreundlichere Gestaltung hinzuwirken," erklärt Will zum System im Erholungsgebiet Oberndorf.

Datenverwendung

"Der Grundsatz zur Datenminimierung besagt zwar, dass nur so viele personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen wie zur Erreichung des anstehenden Zwecks erforderlich sind. Dieser Grundsatz geht aber nicht so weit, dass daraus eine Pflicht für Bezahlung in Bar abgeleitet werden könnte," erklärt Will zur Anfrage von Unser Würmtal.

Zur Verwendung der erfassten Daten führt führt Will aus: "Das Kennzeichen wird benötigt, um eine Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt durchzuführen falls z.B. keine Bezahlung erfolgt. Die Bankdaten werden zum Zweck der Zahlungsabwicklung benötigt. Die Daten dürfen nur für diese jeweiligen Zwecke verwendet werden. Eine Verknüpfung der unterschiedlichen Datenkategorien in der Form einer Erstellung und Verwendung von Profilen ist unzulässig."

Kontrolle - Fehlanzeige

Auf Anfrage der Redaktion bzgl. der Kontrolle zum Umgang mit den erfassten Daten antwortet Miriam Meder, Bereichsleiterin beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht: "Eine Überprüfung der Datenverarbeitung findet einerseits dann statt, wenn wir Beschwerden von betroffenen Personen gem. Art. 77 DS-GVO erhalten, andererseits können wir aber auch von Amts wegen tätig werden und selbstständig Datenschutzprüfungen einleiten. Auslöser für eine solche Überprüfung können Hinweise sein."

Mit anderen Worten: Ohne Beschwerden gibt es keine Kontrolle!

Redaktion Unser Würmtal / jh

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