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Verkehr | | von Polizei Gauting
Mit einem E-Scooter auf dem Gehweg fahren wird mit 55 Euro Bußgeld verwarnt (Foto: Polizei Gauting)
Mit einem E-Scooter auf dem Gehweg fahren wird mit 55 Euro Bußgeld verwarnt (Foto: Polizei Gauting)

Fahrrad- und E-Scooterfahrer verwarnt

Im Rahmen der europaweiten Verkehrssicherheitsaktion führte die Polizei Gauting eine Fahrradkontrollwoche durch

Ergebnis der Fahrradkontrollwoche (21.-23.05.25)

Im Rahmen der europaweiten Verkehrssicherheitsaktion der sogenannten Roadpol-Aktion „2 Wheelers“ von 21.-23.05.25 – „für mehr Sicherheit auf zwei Rädern“ –  hat die PI Gauting in der vergangenen Woche verstärkt Fahrradfahrer und E-Scooter-Fahrer bezüglich eines regelkonformen Verhaltens im Rahmen der Straßenverkehrsordnung ins Visier genommen. Die Gautinger Polizei kontrollierte dabei vorwiegend in der Gautinger Bahnhofstraße und in bzw. rund um die Gilchinger Fußgängerzone.

Festgestellte Verkehrsverstöße

Insgesamt wurden 54 Fahrradfahrer wegen regelwidriger Benutzung des Gehwegs angehalten und verwarnt. Von diesen 54 Fahrradfahrern waren 38 Kinder, der überwiegende Teil im Alter von 11-13 Jahren, die allesamt mündlich verwarnt wurden. Sechszehn Fahrradfahrer wurden dagegen kostenpflichtig mit 55 Euro Bußgeld verwarnt, da das Fahrradfahren auf dem Gehweg in der Bahnhofstraße ausdrücklich nicht gestattet ist (siehe Foto 2). Insgesamt fünf Geisterradler wurden mit 20 Euro verwarnt, weil sie den Radweg in falscher Fahrtrichtung benutzten, obwohl ein Fahrradweg/Fahrradschutzstreifen in die richtige Richtung vorhanden war. Drei Radfahrende wurden mit 55 Euro verwarnt, weil sie das Handy während der Fahrt benutzten.

Zwei Radfahrer wurden mit 25 Euro verwarnt, weil sie gegen die Benutzungspflicht des Radwegs (Zeichen 237, 240 oder 241) verstießen und dabei andere Verkehrsteilnehmer behinderten.

Robert Romanic

E-Scooter auf dem Gehweg

Zudem wurden sieben E-Scooter Fahrer wegen Fahren auf dem Gehweg (siehe Foto 1) ebenfalls mit 55 Euro Bußgeld verwarnt und zwei E-Scooter-Fahrer wegen Fahrens in der Gilchinger Fußgängerzone, was für diese 25 Euro Bußgeld zu Folge hatte.

Mit der in der letzten Woche durchgeführten Schwerpunktaktion wollte man seitens der Gautinger Polizei auch den vielfach von Bürgern gemeldeten Beschwerden Rechnung tragen, wonach E-Roller nicht nur gefährlich schnell auf Gehwegen unterwegs sind, sondern oft auch auf Radwegen entgegengesetzt der Fahrtrichtung fahren.

Viele, die sich einen E-Scooter anschaffen, nutzen oder einen mieten, kennen die geltenden Regeln oft nicht, das war zumindest der Eindruck der Gautinger Polizeibeamten, daher an der Stelle ein kleiner Exkurs zu diesem Thema.

So dürfen E-Roller auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen fahren, wenn es aber keine gibt, müssen sie die Fahrbahn nutzen – und nicht den Gehweg. E-Scooter dürfen von Jugendlichen ab 14 Jahren gefahren werden und müssen ein Versicherungskennzeichen haben. Die Benutzung eines E-Scooters ist nur für eine Person erlaubt. Das Fahren zu zweit ist verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Hauptgrund dafür ist die Gefährdung, die von einer zusätzlichen Person bei der Steuerung, dem Bremsen und dem Abbiegen ausgeht.  

Was viele E-Scooter-Fahrer auch nicht wissen: Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" nicht für Elektrokleinstfahrzeuge, worunter auch der E-Scooter fällt. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen z.B. Einbahnstraßen oder Fußgängerzonen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden.

Quelle: Polizeiinspektion Gauting

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Fahrrad- und E-Scooterfahrer verwarnt

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Festgestellte Verkehrsverstöße

Insgesamt wurden 54 Fahrradfahrer wegen regelwidriger Benutzung des Gehwegs angehalten und verwarnt. Von diesen 54 Fahrradfahrern waren 38 Kinder, der überwiegende Teil im Alter von 11-13 Jahren, die allesamt mündlich verwarnt wurden. Sechszehn Fahrradfahrer wurden dagegen kostenpflichtig mit 55 Euro Bußgeld verwarnt, da das Fahrradfahren auf dem Gehweg in der Bahnhofstraße ausdrücklich nicht gestattet ist (siehe Foto 2). Insgesamt fünf Geisterradler wurden mit 20 Euro verwarnt, weil sie den Radweg in falscher Fahrtrichtung benutzten, obwohl ein Fahrradweg/Fahrradschutzstreifen in die richtige Richtung vorhanden war. Drei Radfahrende wurden mit 55 Euro verwarnt, weil sie das Handy während der Fahrt benutzten.

Zwei Radfahrer wurden mit 25 Euro verwarnt, weil sie gegen die Benutzungspflicht des Radwegs (Zeichen 237, 240 oder 241) verstießen und dabei andere Verkehrsteilnehmer behinderten.

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E-Scooter auf dem Gehweg

Zudem wurden sieben E-Scooter Fahrer wegen Fahren auf dem Gehweg (siehe Foto 1) ebenfalls mit 55 Euro Bußgeld verwarnt und zwei E-Scooter-Fahrer wegen Fahrens in der Gilchinger Fußgängerzone, was für diese 25 Euro Bußgeld zu Folge hatte.

Mit der in der letzten Woche durchgeführten Schwerpunktaktion wollte man seitens der Gautinger Polizei auch den vielfach von Bürgern gemeldeten Beschwerden Rechnung tragen, wonach E-Roller nicht nur gefährlich schnell auf Gehwegen unterwegs sind, sondern oft auch auf Radwegen entgegengesetzt der Fahrtrichtung fahren.

Viele, die sich einen E-Scooter anschaffen, nutzen oder einen mieten, kennen die geltenden Regeln oft nicht, das war zumindest der Eindruck der Gautinger Polizeibeamten, daher an der Stelle ein kleiner Exkurs zu diesem Thema.

So dürfen E-Roller auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen fahren, wenn es aber keine gibt, müssen sie die Fahrbahn nutzen – und nicht den Gehweg. E-Scooter dürfen von Jugendlichen ab 14 Jahren gefahren werden und müssen ein Versicherungskennzeichen haben. Die Benutzung eines E-Scooters ist nur für eine Person erlaubt. Das Fahren zu zweit ist verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Hauptgrund dafür ist die Gefährdung, die von einer zusätzlichen Person bei der Steuerung, dem Bremsen und dem Abbiegen ausgeht.  

Was viele E-Scooter-Fahrer auch nicht wissen: Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" nicht für Elektrokleinstfahrzeuge, worunter auch der E-Scooter fällt. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen z.B. Einbahnstraßen oder Fußgängerzonen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden.

Quelle: Polizeiinspektion Gauting

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