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Würmtal | | von LK München & Starnberg
Endlich wieder ins Fitnessstudio: Beim Training am Gerät kann durchgeatmet werden, ansonsten ist in den Studios eine FFP2-Maske zu tragen.
Endlich wieder ins Fitnessstudio: Beim Training am Gerät kann durchgeatmet werden, ansonsten ist in den Studios eine FFP2-Maske zu tragen. (Foto: Merpics / stock.adobe.com)

Fitnessstudios, Freibäder & Hotels dürfen öffnen!

In den Landkreisen München und Starnberg treten weitere Lockerungen in Kraft: Ab Freitag, 21. Mai 2021, dürfen unter anderem Hotels für Touristen wieder öffnen. Auch viele sonstige touristische Angebote sind erlaubt und Laienensembles können wieder gemeinsam üben. Zudem dürfen Freibäder und Fitnessstudios öffnen. Auch bestimmte Veranstaltungen unter freiem Himmel sind wieder möglich.

Öffnung von Hotels

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen sind wieder erlaubt. Die Übernachtungsgäste dürfen dabei auch gastronomische Angebote – auch in geschlossenen Räumen – sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.

Touristische Angebote

In den anstehenden Pfingstferien steht den Landkreisbürgern sowie Urlaubern eine Vielzahl an Freizeitaktivitäten offen: Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr ist wieder möglich. Auch touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sind wieder erlaubt. Zudem können die Außenbereiche von medizinischen Thermen für Kunden geöffnet werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die Kunden einen negativen Testnachweis vorlegen.

Laien-/Amateurensembles und Kulturveranstaltungen

Auch im Bereich Musik und Kultur gibt es Lockerungen: Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind wieder erlaubt. Auch Kulturveranstaltungen im Freien sind mit festen Plätzen für maximal 250 Zuschauer wieder möglich. Für die Zuschauer besteht dabei eine Testpflicht.

Freibäder und Fitnessstudios

Das Sommerwetter lässt zwar noch etwas auf sich warten, ab heute dürfen aber die Freibäder wieder öffnen. Voraussetzung für die Badegäste ist ein Termin und ein negativer Test.

Auch Fitnessstudios dürfen wieder öffnen. Voraussetzung für den Besuch ist eine vorherige Terminbuchung, ein negativer Test und die Beachtung der Hygienemaßnahmen (Abstandspflicht, FFP2-Maskenpflicht außer beim Sport selbst).

Sport und Sportveranstaltungen

Kontaktsport und kontaktfreier Sport unter freiem Himmel ist nun auch in Gruppen von bis zu 25 Personen erlaubt. Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen. Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten ist wie bisher möglich unter der Voraussetzung, dass Sportler über einen Testnachweis verfügen.

Sportveranstaltungen im Freien sind mit maximal 250 Zuschauern erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Besucher über einen negativen Test verfügen und feste Sitzplätze einnehmen.

Änderung bei Gültigkeit der PCR-Tests

Wichtig: Es gibt eine neue Vorgabe des Bundes bzw. des Freistaats Bayern bezüglich der Gültigkeitsdauer von PCR-Tests: Diese dürfen künftig – analog zu den PoC-Schnelltests – nur noch 24 statt wie vorher 48 Stunden alt sein. Dies gilt auch für Testnachweise, die benötigt werden, wenn sich mehrere Haushalte in der Außengastronomie treffen oder beim Besuch von Kinos, Theatern und ähnlichen Einrichtungen.

Ausnahmen von der Testpflicht

Für vollständig Geimpfte und genesene Personen, die über einen entsprechenden Impf- bzw. Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht.

Statements der Landräte

„Die Inzidenz im Landkreis München sinkt seit mehreren Wochen stetig. Ich freue mich, dass wir nun pünktlich zu den Pfingstferien zahlreiche Erleichterungen ermöglichen können. Mein Dank gilt den Bürgerinnen und Bürgern im Landkreis München, die diese Öffnungen mit ihrem verantwortungsbewussten Verhalten in den letzten Wochen erst ermöglicht haben. Für viele Aktivitäten sind negative Testergebnisse Voraussetzung, so wird dem Infektionsschutz am besten Rechnung getragen. Durch die umfangreiche Teststruktur im Landkreis München steht einem reibungslosen Ablauf aus meiner Sicht nichts entgegen“, so Landrat Christoph Göbel.

„Sollte die 7-Tage-Inzidenz bis Samstag weiterhin durchgehend unter 50 bleiben, könnte es zu Beginn der kommenden Woche darüber hinaus noch weitere Öffnungsschritte im Landkreis Starnberg geben. Einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung werde ich noch heute bei der Regierung von Oberbayern vorsorglich einreichen“, erklärt Landrat Stefan Frey.

Die Einzelheiten haben die Landratsämter in Allgemeinverfügung geregelt, die hier veröffentlicht sind:

Allgemeinverfügung des Landratsamt München

Allgemeinverfügung des Landratsamt Starnberg

Quelle: Landratsämter München und Starnberg

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Endlich wieder ins Fitnessstudio: Beim Training am Gerät kann durchgeatmet werden, ansonsten ist in den Studios eine FFP2-Maske zu tragen.
Endlich wieder ins Fitnessstudio: Beim Training am Gerät kann durchgeatmet werden, ansonsten ist in den Studios eine FFP2-Maske zu tragen. (Foto: Merpics / stock.adobe.com)

Fitnessstudios, Freibäder & Hotels dürfen öffnen!

In den Landkreisen München und Starnberg treten weitere Lockerungen in Kraft: Ab Freitag, 21. Mai 2021, dürfen unter anderem Hotels für Touristen wieder öffnen. Auch viele sonstige touristische Angebote sind erlaubt und Laienensembles können wieder gemeinsam üben. Zudem dürfen Freibäder und Fitnessstudios öffnen. Auch bestimmte Veranstaltungen unter freiem Himmel sind wieder möglich.

Fotografie Andrea Stölzl - Realität mit einer Prise Zauber

Öffnung von Hotels

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen sind wieder erlaubt. Die Übernachtungsgäste dürfen dabei auch gastronomische Angebote – auch in geschlossenen Räumen – sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.

Touristische Angebote

In den anstehenden Pfingstferien steht den Landkreisbürgern sowie Urlaubern eine Vielzahl an Freizeitaktivitäten offen: Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr ist wieder möglich. Auch touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sind wieder erlaubt. Zudem können die Außenbereiche von medizinischen Thermen für Kunden geöffnet werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die Kunden einen negativen Testnachweis vorlegen.

Laien-/Amateurensembles und Kulturveranstaltungen

Auch im Bereich Musik und Kultur gibt es Lockerungen: Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind wieder erlaubt. Auch Kulturveranstaltungen im Freien sind mit festen Plätzen für maximal 250 Zuschauer wieder möglich. Für die Zuschauer besteht dabei eine Testpflicht.

Freibäder und Fitnessstudios

Das Sommerwetter lässt zwar noch etwas auf sich warten, ab heute dürfen aber die Freibäder wieder öffnen. Voraussetzung für die Badegäste ist ein Termin und ein negativer Test.

Auch Fitnessstudios dürfen wieder öffnen. Voraussetzung für den Besuch ist eine vorherige Terminbuchung, ein negativer Test und die Beachtung der Hygienemaßnahmen (Abstandspflicht, FFP2-Maskenpflicht außer beim Sport selbst).

Sport und Sportveranstaltungen

Kontaktsport und kontaktfreier Sport unter freiem Himmel ist nun auch in Gruppen von bis zu 25 Personen erlaubt. Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen. Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten ist wie bisher möglich unter der Voraussetzung, dass Sportler über einen Testnachweis verfügen.

Sportveranstaltungen im Freien sind mit maximal 250 Zuschauern erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Besucher über einen negativen Test verfügen und feste Sitzplätze einnehmen.

Änderung bei Gültigkeit der PCR-Tests

Wichtig: Es gibt eine neue Vorgabe des Bundes bzw. des Freistaats Bayern bezüglich der Gültigkeitsdauer von PCR-Tests: Diese dürfen künftig – analog zu den PoC-Schnelltests – nur noch 24 statt wie vorher 48 Stunden alt sein. Dies gilt auch für Testnachweise, die benötigt werden, wenn sich mehrere Haushalte in der Außengastronomie treffen oder beim Besuch von Kinos, Theatern und ähnlichen Einrichtungen.

Ausnahmen von der Testpflicht

Für vollständig Geimpfte und genesene Personen, die über einen entsprechenden Impf- bzw. Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht.

Statements der Landräte

„Die Inzidenz im Landkreis München sinkt seit mehreren Wochen stetig. Ich freue mich, dass wir nun pünktlich zu den Pfingstferien zahlreiche Erleichterungen ermöglichen können. Mein Dank gilt den Bürgerinnen und Bürgern im Landkreis München, die diese Öffnungen mit ihrem verantwortungsbewussten Verhalten in den letzten Wochen erst ermöglicht haben. Für viele Aktivitäten sind negative Testergebnisse Voraussetzung, so wird dem Infektionsschutz am besten Rechnung getragen. Durch die umfangreiche Teststruktur im Landkreis München steht einem reibungslosen Ablauf aus meiner Sicht nichts entgegen“, so Landrat Christoph Göbel.

„Sollte die 7-Tage-Inzidenz bis Samstag weiterhin durchgehend unter 50 bleiben, könnte es zu Beginn der kommenden Woche darüber hinaus noch weitere Öffnungsschritte im Landkreis Starnberg geben. Einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung werde ich noch heute bei der Regierung von Oberbayern vorsorglich einreichen“, erklärt Landrat Stefan Frey.

Die Einzelheiten haben die Landratsämter in Allgemeinverfügung geregelt, die hier veröffentlicht sind:

Allgemeinverfügung des Landratsamt München

Allgemeinverfügung des Landratsamt Starnberg

Quelle: Landratsämter München und Starnberg

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