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Verwaltung | | von Landkreis Starnberg

Jugendschöffenwahl im Landkreis Starnberg

Das Landratsamt Starnberg sucht Bewerber für Jugendschöffenwahl am Amtsgericht

Das Landratsamt Starnberg wurde vom Präsidenten des Landgerichts München II gebeten, eine Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen für das Amtsgericht Starnberg und die Jugendkammern des Landgerichts München II zu erstellen. Wer Interesse an diesem Ehrenamt hat und die Voraussetzungen erfüllt, kann sich bis zum 26. Februar 2023 beim Landratsamt Starnberg, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie oder über das Funktionspostfach jugendschoeffenwahl@lra-starnberg.de bewerben.

Paritätisch besetzt

Aus dem Bereich des Landkreises Starnberg sind dem Amtsgericht Starnberg insgesamt 40 Personen vorzuschlagen, davon je zur Hälfte Männer und Frauen. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt, das nur von Deutschen ausgeübt werden kann. Schöffinnen und Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Tätigkeit kann längstens für zehn Jahre, das entspricht zwei Amtsperioden, ausgeübt werden. Danach soll sie für mindestens eine Amtsperiode unterbrochen werden.

Die Bewerber um das Schöffenamt müssen bei Beginn der Amtsperiode, also am 1. Januar 2024, mindestens 25 Jahre alt sein und sollen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben . Es gibt aber noch weitere Voraussetzungen. So sollen die Kandidaten beispielsweise ihren Wohnsitz im Landkreis Starnberg haben, erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein, sowie die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und gesundheitlich geeignet sein.

Alle Voraussetzungen im Detail sowie das Bewerbungsformular

Weitere Auskünfte erteilen Dagmar Wucherpfennig unter Telefon 08151/148 77131 und Doris Sontheim unter der Durchwahl -77513.

Quelle: Landkreis Starnberg

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Aus dem Bereich des Landkreises Starnberg sind dem Amtsgericht Starnberg insgesamt 40 Personen vorzuschlagen, davon je zur Hälfte Männer und Frauen. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt, das nur von Deutschen ausgeübt werden kann. Schöffinnen und Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Tätigkeit kann längstens für zehn Jahre, das entspricht zwei Amtsperioden, ausgeübt werden. Danach soll sie für mindestens eine Amtsperiode unterbrochen werden.

Die Bewerber um das Schöffenamt müssen bei Beginn der Amtsperiode, also am 1. Januar 2024, mindestens 25 Jahre alt sein und sollen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben . Es gibt aber noch weitere Voraussetzungen. So sollen die Kandidaten beispielsweise ihren Wohnsitz im Landkreis Starnberg haben, erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein, sowie die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und gesundheitlich geeignet sein.

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