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LK Starnberg | | von Landkreis Starnberg

Landkreis Starnberg verlängert die Aufstallungspflicht

Das Landratsamt Starnberg verlängert die landkreisweite Stallpflicht für Geflügel bis vom Bayerischen Umweltministerium Entwarnung gegeben wird. Das Landratsamt wird alle Geflügelhalter über die Fortführung der Aufstallungsverfügung vom 27.01.2021 informieren.

Das 5-Seen-Land mit seiner Vielzahl an natürlichen Fließ- und Standgewässern sowie geschützter Biotope ist ganzjährig Lebensraum von Wat- und Wasservögeln. Zusammen mit dem angrenzenden Landkreis Landsberg am Lech gilt der Landkreis Starnberg als bedeutsames Sammel-, Rast – und Brutgebiet für zahlreiche Wild- und Zugvögel im süddeutschen Raum. Wildlebendes Wassergeflügel ist ein natürliches Reservoir für Geflügelpestviren. Beide Landkreise gelten daher als Risikogebiet und es wurde wegen des Nachweises von hochinfektiösem Geflügelpestvirus bei zwei Schwänen und einer Möwe im Januar jeweils die landkreisweite Aufstallungspflicht angeordnet.

Während der letzten drei Wochen wurden in mehreren bayerischen Landkreisen Fälle von Geflügelpest sowohl bei Wildvögeln als auch in Hausgeflügelbeständen nachgewiesen. So musste zuletzt im Landkreis Schwandorf ein großer Geflügelbestand mit mehr als 50.000 Tieren wegen Geflügelpest geräumt werden.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sieht nach wie vor bayernweit ein hohes Risiko für einen Eintrag des Geflügelpesterregers in Hausgeflügelbestände, für Risikogebiete wird das Eintragsrisiko entsprechend höher bewertet. Um eine Ausbreitung der Geflügelpest auf weitere Nutz- und Hausgeflügelbestände zu verhindern, hat das Bayerische Umweltministerium die Landratsämter angewiesen, bis auf weiteres bayernweit in allen Risikogebieten die Stallpflicht anzuordnen.

Die bestehende Allgemeinverfügung war bis 15. März 2021 befristet und wird vorerst bis 29. April 2021 verlängert. Das Landratsamt wird die Geflügelhalter über die weitere Entwicklung zeitnah informieren, insbesondere auch, wenn die Aufhebung der Aufstallungspflicht in Aussicht gestellt werden kann.


Quelle: Landratsamt Starnberg

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Landkreis Starnberg verlängert die Aufstallungspflicht

Das Landratsamt Starnberg verlängert die landkreisweite Stallpflicht für Geflügel bis vom Bayerischen Umweltministerium Entwarnung gegeben wird. Das Landratsamt wird alle Geflügelhalter über die Fortführung der Aufstallungsverfügung vom 27.01.2021 informieren.

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Das 5-Seen-Land mit seiner Vielzahl an natürlichen Fließ- und Standgewässern sowie geschützter Biotope ist ganzjährig Lebensraum von Wat- und Wasservögeln. Zusammen mit dem angrenzenden Landkreis Landsberg am Lech gilt der Landkreis Starnberg als bedeutsames Sammel-, Rast – und Brutgebiet für zahlreiche Wild- und Zugvögel im süddeutschen Raum. Wildlebendes Wassergeflügel ist ein natürliches Reservoir für Geflügelpestviren. Beide Landkreise gelten daher als Risikogebiet und es wurde wegen des Nachweises von hochinfektiösem Geflügelpestvirus bei zwei Schwänen und einer Möwe im Januar jeweils die landkreisweite Aufstallungspflicht angeordnet.

Während der letzten drei Wochen wurden in mehreren bayerischen Landkreisen Fälle von Geflügelpest sowohl bei Wildvögeln als auch in Hausgeflügelbeständen nachgewiesen. So musste zuletzt im Landkreis Schwandorf ein großer Geflügelbestand mit mehr als 50.000 Tieren wegen Geflügelpest geräumt werden.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sieht nach wie vor bayernweit ein hohes Risiko für einen Eintrag des Geflügelpesterregers in Hausgeflügelbestände, für Risikogebiete wird das Eintragsrisiko entsprechend höher bewertet. Um eine Ausbreitung der Geflügelpest auf weitere Nutz- und Hausgeflügelbestände zu verhindern, hat das Bayerische Umweltministerium die Landratsämter angewiesen, bis auf weiteres bayernweit in allen Risikogebieten die Stallpflicht anzuordnen.

Die bestehende Allgemeinverfügung war bis 15. März 2021 befristet und wird vorerst bis 29. April 2021 verlängert. Das Landratsamt wird die Geflügelhalter über die weitere Entwicklung zeitnah informieren, insbesondere auch, wenn die Aufhebung der Aufstallungspflicht in Aussicht gestellt werden kann.


Quelle: Landratsamt Starnberg

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