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LK Starnberg | | von Landkreis Starnberg

Landratsamt Starnberg erlässt Allgemeinverfügung

Das Landratsamt Starnberg erlässt zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus im Landkreis Starnberg eine Allgemeinverfügung. Grund ist die Überschreitung des Signalwertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Die Allgemeinverfügung ist unter www.lk-starnberg.de/coronavirus zu finden. Sie gilt ab dem 14. Oktober und tritt mit Ablauf des 21. Oktober außer Kraft.

Landrat Stefan Frey: „Die Maßnahmen sind fachmedizinisch abgestimmt und entsprechen den Empfehlungen der staatlichen Infektionsschutzverordnung. Sie sind aus unserer Sicht zielführend und notwendig, um eine weitere Verbreitung der Infektionen so rasch wie möglich zu unterbinden. Es geht nun wirklich darum, das Geschehen so früh wie möglich in den Griff zu bekommen, um weitere Einschränkungen möglichst zu vermeiden. Daher bitte ich dringend alle Bürgerinnen und Bürger, in dieser schwierigen Zeit sich an die Vorgaben und Empfehlungen zu halten.“ Die Allgemeinverfügung beinhaltet unter anderem folgende Maßnahmen:

Veranstaltungen / Gastronomie

Die Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten und privaten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstagen sowie Vereins- und Parteisitzungen ist auf maximal 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Teilnehmern unter freiem Himmel zu begrenzen.

Für Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken ist der Teilnehmerkreis auf höchstens 25 Personen zu beschränken.

Es wird dringend empfohlen, den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, sowie in allen Gastronomiebetrieben des Landkreises Starnberg auf einen Personenkreis (wie Angehörige des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) oder auf Gruppen von maximal fünf Personen zu beschränken.

Die jeweils verantwortlichen Gastronomiebetriebe werden gebeten, dies bei der Bestuhlung entsprechend zu berücksichtigen.

Besuch von Kranken- und Pflegeeinrichtungen

Es wird dringend empfohlen, den Besuch von Einrichtungen auf täglich eine Person aus engen Angehörigen (wie des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) während einer festen Besuchszeit zu beschränken (bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam).

Schulen

Für Schüler an allen weiterführenden und beruflichen Schulen im Landkreis Starnberg wird ab der 5. Jahrgangsstufe inklusive der Mittagsbetreuung eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer angeordnet, sofern dort ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet ist. Ausgenommen sind Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen.

Für Lehrkräfte besteht die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nur, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen der Lehrkraft und den Schülern oder einer anderen Person nicht eingehalten wird.

Kinderbetreuung / Heilpädagogische Tagesstätten

In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Heilpädagogischen Tagesstätten sind feste Gruppen zu bilden. Offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Alle Beschäftigte haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Quelle: Landratsamt Starnberg

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Das Landratsamt Starnberg erlässt zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus im Landkreis Starnberg eine Allgemeinverfügung. Grund ist die Überschreitung des Signalwertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Die Allgemeinverfügung ist unter www.lk-starnberg.de/coronavirus zu finden. Sie gilt ab dem 14. Oktober und tritt mit Ablauf des 21. Oktober außer Kraft.

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Die Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten und privaten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstagen sowie Vereins- und Parteisitzungen ist auf maximal 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Teilnehmern unter freiem Himmel zu begrenzen.

Für Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken ist der Teilnehmerkreis auf höchstens 25 Personen zu beschränken.

Es wird dringend empfohlen, den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, sowie in allen Gastronomiebetrieben des Landkreises Starnberg auf einen Personenkreis (wie Angehörige des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) oder auf Gruppen von maximal fünf Personen zu beschränken.

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Es wird dringend empfohlen, den Besuch von Einrichtungen auf täglich eine Person aus engen Angehörigen (wie des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) während einer festen Besuchszeit zu beschränken (bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam).

Schulen

Für Schüler an allen weiterführenden und beruflichen Schulen im Landkreis Starnberg wird ab der 5. Jahrgangsstufe inklusive der Mittagsbetreuung eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer angeordnet, sofern dort ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet ist. Ausgenommen sind Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen.

Für Lehrkräfte besteht die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nur, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen der Lehrkraft und den Schülern oder einer anderen Person nicht eingehalten wird.

Kinderbetreuung / Heilpädagogische Tagesstätten

In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Heilpädagogischen Tagesstätten sind feste Gruppen zu bilden. Offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Alle Beschäftigte haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Quelle: Landratsamt Starnberg

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