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LK München | | von Landkreis München

Neue Zutrittsregeln im Landkreis München

Seit vergangenen Samstag hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis München den Schwellenwert von 35 Fällen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner den dritten Tag in Folge überschritten. Dies bedeutet, dass ab dem heutigen Montag, 23. August, strengere Zutrittsregeln in Kraft treten. Im Landkreis Starnberg wurde mit dem heutigen 23.08.2021 der Schwellenwert von 35 erst zum zweiten Mal überschritten, daher gelten im Landkreis Starnberg noch die alten Regeln.

Die am Freitagabend veröffentlichte Verordnung zur Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung legt fest, dass bei einem Überschreiten der 35er-Grenze der Zutritt zu bestimmten Aktivitäten im Innenbereich mittels der 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) geregelt werden soll. Mit Blick auf die beginnende vierte Welle hatte sich die Ministerpräsidentenkonferenz bereits am 10. August auf diesen Weg verständigt.

(© Landratsamt München)
(© Landratsamt München)

Strengere Zutrittsregeln für Ungeimpfte

Da der Landkreise München über der 7-Tage-Inzidenz von 35 liegt, gelten ab heute Testungen als Voraussetzung für

  • die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen)
  • den Zugang zur Innengastronomie
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
  • Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit- und Kultureinrichtungeneinrichtungen (z. B. Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos)
  • Sportausübungen in geschlossenen Räumen
  • sowie Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

Zutritt zu Krankenhäusern und Heimen

Wer Patienten im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, besuchen möchte, muss einen Testnachweis vorlegen.

Für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.

Regelungen zu Testnachweisen

Es ist ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Mehr Zuschauer bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen möglich

Eine Änderung gibt es auch im Bereich der großen Sport- und Kulturveranstaltungen: Derartige Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Es ist damit insbesondere – wie schon bisher – ein negatives Testergebnis notwendig. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene.

Zudem wird bayernweit die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter erhöht. Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl von bislang 35 Prozent auf bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen.

Inzidenzabhängige Regelungen

Für Lockerungen muss an fünf aufeinanderfolgenden Tagen der nächstniedrigere Grenzwert unterschritten werden. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz zum Beispiel fünf Tage in Folge wieder den Schwellenwert von 35, dann treten am zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen die in der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung für diese Inzidenzkorridore festgelegten Regelungen in Kraft. Um strengere Regeln auszulösen reicht eine Überschreitung an drei Tagen in Folge.

Quelle: Landratsamt München

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Seit vergangenen Samstag hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis München den Schwellenwert von 35 Fällen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner den dritten Tag in Folge überschritten. Dies bedeutet, dass ab dem heutigen Montag, 23. August, strengere Zutrittsregeln in Kraft treten. Im Landkreis Starnberg wurde mit dem heutigen 23.08.2021 der Schwellenwert von 35 erst zum zweiten Mal überschritten, daher gelten im Landkreis Starnberg noch die alten Regeln.

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Die am Freitagabend veröffentlichte Verordnung zur Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung legt fest, dass bei einem Überschreiten der 35er-Grenze der Zutritt zu bestimmten Aktivitäten im Innenbereich mittels der 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) geregelt werden soll. Mit Blick auf die beginnende vierte Welle hatte sich die Ministerpräsidentenkonferenz bereits am 10. August auf diesen Weg verständigt.

(© Landratsamt München)
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Strengere Zutrittsregeln für Ungeimpfte

Da der Landkreise München über der 7-Tage-Inzidenz von 35 liegt, gelten ab heute Testungen als Voraussetzung für

  • die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen)
  • den Zugang zur Innengastronomie
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
  • Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit- und Kultureinrichtungeneinrichtungen (z. B. Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos)
  • Sportausübungen in geschlossenen Räumen
  • sowie Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

Zutritt zu Krankenhäusern und Heimen

Wer Patienten im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, besuchen möchte, muss einen Testnachweis vorlegen.

Für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.

Regelungen zu Testnachweisen

Es ist ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Mehr Zuschauer bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen möglich

Eine Änderung gibt es auch im Bereich der großen Sport- und Kulturveranstaltungen: Derartige Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Es ist damit insbesondere – wie schon bisher – ein negatives Testergebnis notwendig. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene.

Zudem wird bayernweit die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter erhöht. Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl von bislang 35 Prozent auf bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen.

Inzidenzabhängige Regelungen

Für Lockerungen muss an fünf aufeinanderfolgenden Tagen der nächstniedrigere Grenzwert unterschritten werden. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz zum Beispiel fünf Tage in Folge wieder den Schwellenwert von 35, dann treten am zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen die in der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung für diese Inzidenzkorridore festgelegten Regelungen in Kraft. Um strengere Regeln auszulösen reicht eine Überschreitung an drei Tagen in Folge.

Quelle: Landratsamt München

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