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LK Starnberg | | von Landkreis Starnberg

Regelungen für Schulen und Kitas im Landkreis Starnberg

Nach der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzverordnung geben die Kreisverwaltungsbehörden am Freitag jeder Woche die aktuelle Inzidenzeinstufung des Landkreises und die sich hieraus ergebenden inzidenzwertabhänigen Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen bekannt.

lm Landkreis Starnberg liegt die 7-Tages-Inzidenz laut RKI heute bei 49,80. Damit wurde der Wert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen nicht überschritten.

Für die kommende Woche, vom 15. März bis 21. März, gilt für Schulen und Kindertageseinrichtungen daher folgendes:

  • Im Landkreis Starnberg findet in den Klassen der Grundschulstufe Präsenzunterricht statt An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, anderenfalls Wechselunterricht.
  • Der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Landkreis Starnberg ist zulässig. Kindertageseinrichtungen können wieder mit offenen Konzepten arbeiten und müssen keine festen Gruppen bilden. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für die Beschäftigten weiterhin. Die Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans für die Kinderbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhalten.
  • Organisierte Spielgruppen sind zulässig.

Diese Festlegung erfolgt aufgrund der §§ 18 Abs. 1 Satz 4, 19 Abs. 1 Satz 3 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV).


Quelle: Landratsamt Starnberg

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Für die kommende Woche, vom 15. März bis 21. März, gilt für Schulen und Kindertageseinrichtungen daher folgendes:

  • Im Landkreis Starnberg findet in den Klassen der Grundschulstufe Präsenzunterricht statt An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, anderenfalls Wechselunterricht.
  • Der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Landkreis Starnberg ist zulässig. Kindertageseinrichtungen können wieder mit offenen Konzepten arbeiten und müssen keine festen Gruppen bilden. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für die Beschäftigten weiterhin. Die Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans für die Kinderbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhalten.
  • Organisierte Spielgruppen sind zulässig.

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Quelle: Landratsamt Starnberg

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