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Das sogenannte Douglauswäldchen in der Bildmitte neben der Grünannahme (Foto: Unser Würmtal)
Das sogenannte Douglauswäldchen in der Bildmitte neben der Grünannahme (Foto: Unser Würmtal)

Rückschlag für Firma Glück in Planegg

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stoppt die Bannwaldrodung für den Kiesabbau in Planegg

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekanntgewordenem Beschluss vom 31. Juli 2023 der Beschwerde des Bund Naturschutz in Bayern e.V. (BN) stattgegeben und die Genehmigung für einen Kiesabbau und die damit verbundene Teilrodung eines Bannwaldes in Planegg vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Bannwälder sind besonders schützenswerte Wälder nahe Siedlungsgebieten, denen eine außergewöhnliche Bedeutung u.a. für das Klima und den Wasserhaushalt zukommt.

Das Landratsamt München hatte einem Unternehmen die Genehmigung für einen Kiesabbau in Planegg erteilt. Die Genehmigung umfasste die Erlaubnis, hierfür ein Stück eines Bannwaldes zu roden. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des BN wurde in erster Instanz vom Verwaltungsgericht München abgelehnt.

Der BayVGH gab der Beschwerde des BN nun statt, hob den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und setzte die Genehmigung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug.

Soweit die Informationen vom BayVGH. Damit darf das sogenannte Douglaswäldchen neben Zufahrt zur Grüngutstelle zunächst nicht abgeholzt werden. Angesichts der Begründung des BayVGH dürfte eine Entscheidung im Hauptverfahren pro Kiesabbau schwierig werden.

Beschluss mit weitreichender Wirkung

Die klagenden Umweltverbände wie Grünzug-Netzwerk Würmtal e.V., BUND Naturchutz und Greenpeace fühlen sich in ihrer Einschätzung bestätigt. Daraus schöpfen sie Mut für die  Entwicklung in der gesamten Region:

Das Grünzug-Netzwerk Würmtal e.V. (GNW), die OG Würmtal Nord des Bund Naturschutz und Greenpeace München begrüßen diese Entscheidung sehr. In der Begründung räumt der VGH mit der unseligen Praxis auf, dass Bannwaldrodungen automatisch genehmigt werden, wenn flächengleich an anderer Stelle des Bannwaldgebietes neuer Wald begründet werden kann.

Das reicht nicht aus, sondern ermöglicht erst, überhaupt eine Abwägung durchzuführen: eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Waldes und den Interessen des Antragstellers (hier die Firma Glück). Diese habe praktisch nicht stattgefunden: „Ein öffentliches Interesse oder ein über Gewinnerzielungsabsichten hinausgehendes privates Interesse des Antragstellers an der Rodung sind weder aus den Gerichts- und Behördenakten erkennbar noch sonst ersichtlich.“ Das Gericht bezeichnet das als „durchschlagenden Ermessensfehler“.

Der Beschluss des VGH dürfte auch für den Auskiesungsantrag der Firma Glück im Lochhamer Schlag eine Auswirkung haben. Denn dort handelt es sich ebenfalls um Bannwald und Klimaschutzwald (von seiner Erholungsfunktion ganz zu schweigen), der nicht als Vorranggebiet für Kiesabbau ausgewiesen ist. Hier mahnt der VGH: „Allerdings soll eine Kiesgewinnung zur Deckung eines übergemeindlichen Bedarfs regional- bzw. landesplanerisch in einem – hier nicht vorliegenden – Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet für Kiesabbau stattfinden.“ Und weiter: „Der Waldfunktionsplan für die Region München ... betont für Wälder mit – wie hier unbestrittener – Klimaschutzfunktion, dass diese nicht verkleinert werden sollen.“ Damit müsse die Ermessensentscheidung zugunsten des Walderhalts ausfallen.

Das GNW sieht dem weiteren Verfahren nun sehr zuversichtlich entgegen. Zunächst ist ja nur dem Eilantrag, keine Rodung zuzulassen, stattgegeben. Das Hauptsacheverfahren steht noch aus. Der Klage des BN bescheinigt der VGH, dass es „aller Voraussicht nach Erfolg haben wird“.

Quelle: Grünzug-Netzwerk Würmtal e.V.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stoppt die Bannwaldrodung für den Kiesabbau in Planegg

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Bannwälder sind besonders schützenswerte Wälder nahe Siedlungsgebieten, denen eine außergewöhnliche Bedeutung u.a. für das Klima und den Wasserhaushalt zukommt.

Das Landratsamt München hatte einem Unternehmen die Genehmigung für einen Kiesabbau in Planegg erteilt. Die Genehmigung umfasste die Erlaubnis, hierfür ein Stück eines Bannwaldes zu roden. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des BN wurde in erster Instanz vom Verwaltungsgericht München abgelehnt.

Der BayVGH gab der Beschwerde des BN nun statt, hob den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und setzte die Genehmigung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug.

Soweit die Informationen vom BayVGH. Damit darf das sogenannte Douglaswäldchen neben Zufahrt zur Grüngutstelle zunächst nicht abgeholzt werden. Angesichts der Begründung des BayVGH dürfte eine Entscheidung im Hauptverfahren pro Kiesabbau schwierig werden.

Beschluss mit weitreichender Wirkung

Die klagenden Umweltverbände wie Grünzug-Netzwerk Würmtal e.V., BUND Naturchutz und Greenpeace fühlen sich in ihrer Einschätzung bestätigt. Daraus schöpfen sie Mut für die  Entwicklung in der gesamten Region:

Das Grünzug-Netzwerk Würmtal e.V. (GNW), die OG Würmtal Nord des Bund Naturschutz und Greenpeace München begrüßen diese Entscheidung sehr. In der Begründung räumt der VGH mit der unseligen Praxis auf, dass Bannwaldrodungen automatisch genehmigt werden, wenn flächengleich an anderer Stelle des Bannwaldgebietes neuer Wald begründet werden kann.

Das reicht nicht aus, sondern ermöglicht erst, überhaupt eine Abwägung durchzuführen: eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Waldes und den Interessen des Antragstellers (hier die Firma Glück). Diese habe praktisch nicht stattgefunden: „Ein öffentliches Interesse oder ein über Gewinnerzielungsabsichten hinausgehendes privates Interesse des Antragstellers an der Rodung sind weder aus den Gerichts- und Behördenakten erkennbar noch sonst ersichtlich.“ Das Gericht bezeichnet das als „durchschlagenden Ermessensfehler“.

Der Beschluss des VGH dürfte auch für den Auskiesungsantrag der Firma Glück im Lochhamer Schlag eine Auswirkung haben. Denn dort handelt es sich ebenfalls um Bannwald und Klimaschutzwald (von seiner Erholungsfunktion ganz zu schweigen), der nicht als Vorranggebiet für Kiesabbau ausgewiesen ist. Hier mahnt der VGH: „Allerdings soll eine Kiesgewinnung zur Deckung eines übergemeindlichen Bedarfs regional- bzw. landesplanerisch in einem – hier nicht vorliegenden – Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet für Kiesabbau stattfinden.“ Und weiter: „Der Waldfunktionsplan für die Region München ... betont für Wälder mit – wie hier unbestrittener – Klimaschutzfunktion, dass diese nicht verkleinert werden sollen.“ Damit müsse die Ermessensentscheidung zugunsten des Walderhalts ausfallen.

Das GNW sieht dem weiteren Verfahren nun sehr zuversichtlich entgegen. Zunächst ist ja nur dem Eilantrag, keine Rodung zuzulassen, stattgegeben. Das Hauptsacheverfahren steht noch aus. Der Klage des BN bescheinigt der VGH, dass es „aller Voraussicht nach Erfolg haben wird“.

Quelle: Grünzug-Netzwerk Würmtal e.V.

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